Längere Mutterschaftsentschädigung bei kranken Babys
Von: mm/f24.ch
Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital verbleiben müssen, sollen länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. An seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz verabschiedet. Des weitern hat der Bundesrat beschlossen, dass arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anrecht auf Familienzulagen haben.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sieht das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor und auch die Maximaldauer des Aufschubs ist nicht geregelt.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Frauen
Mit der Änderung des EOG wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um höchstens 56 Tage verlängert (von 98 auf maximal 154 Tage), sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss, wie der Bundesrat in seiner Botschaft festhält. Die Anpassung setzt die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates um.
Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund achtzig Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden. Das Obligationenrecht wird ebenfalls angepasst, damit die Verlängerung von Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz gewährleistet ist.
Die Mehrkosten durch die Anpassung des EOG werden auf 5,9 Millionen Franken jährlich geschätzt und können mit den aktuellen Einnahmen der EO finanziert werden.
Familienzulage
Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anrecht auf Familienzulagen haben. Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungszulagen sollen angepasst werden. Weiter soll im Familienzulagengesetz (FamZG) eine Gesetzesgrundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2018 die Botschaft zur entsprechenden Änderung des FamZG an das Parlament überwiesen.
Der Bundesrat will mit der Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) eine Lücke schliessen. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sollen Anspruch auf eine Familienzulage haben. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die vom Parlament angenommene Motion von Ständerätin Anne Seydoux-Christe (CVP, JU) umgesetzt.
Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn ausrichten
Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat auch die Forderung der Parlamentarischen Initiative von Nationalrat Stefan Müller-Altermatt (CVP, SO) „Ausbildungszulagen sollen ab Beginn der Ausbildung und nicht aufgrund des Geburtstages ausgerichtet werden“.
Im FamZG sind zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Im aktuellen FamZG haben Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind und eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Neu soll die geltende Altersgrenze von 16 Jahren gesenkt werden. Somit werden die Eltern bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen haben.
Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen schaffen
Schliesslich wird die Revision zum Anlass genommen, eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen zu schaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit rund 70 Jahren gesamtschweizerische oder sprachregional tätige Familienorganisationen.
Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage nötig. Diese soll ins Familienzulagengesetz integriert werden.
Wie bis anhin sollen die Finanzhilfen gesamtschweizerisch oder sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Die Finanzhilfen können an Organisationen ausgerichtet werden, die in folgenden Förderbereichen aktiv sind: „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit“ oder „Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung“. Finanziert werden diese über das ordentliche Budget des Bundes.
Die finanziellen Auswirkungen der Lückenschliessung bei den arbeitslosen Müttern, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, sind marginal. Die Neuregelung bei den Ausbildungszulagen hat jährliche Mehrausgaben von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Dies entspricht einem Anteil von drei Promille an den Gesamtausgaben für die Familienzulagen. Bei den Finanzhilfen an Familienorganisationen fallen keine Mehrausgaben an.
In der Vernehmlassung ist die Vorlage positiv aufgenommen worden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden an der Vernehmlassung teilt die Ansicht des Bundesrates, dass mit der vorliegenden Revision das System der Familienzulagen verbessert werden kann und dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen notwendig ist.
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