Optimierung des Zuweisungsverfahrens in Sonderschulen
Kinder und Jugendliche mit Behinderung werden im Kanton Aargau in Sonderschulen oder in Regelklassen mit besonderer Unterstützung unterrichtet. Der Regierungsrat hat Massnahmen beschlossen, damit Berechtigte auf Sonderschulung am geeigneten Ort bestmöglich geschult werden können. Die Änderungen treten grösstenteils ab Schuljahr 2011/12 in Kraft.
Seit Inkrafttreten der neuen Aargauischen Betreuungsgesetzgebung im Jahr 2007 nimmt der Kanton Aargau die eigenverantwortliche Steuerung der sonderpädagogischen Angebote erfolgreich wahr. Mit den nun beschlossenen Massnahmen will der Regierungsrat einige Aspekte im Zuweisungsverfahren und in den Angeboten optimieren, um eine bessere Wirksamkeit der Sonderschulung sowie eine effektivere Mittelkontrolle zu erreichen.
Standardisiertes Abklärungsverfahren
Die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in eine Sonderschule oder eine Regelklasse mit individuell zugesprochenen verstärkten Massnahmen erfolgt neu mittels eines standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV). Dieses hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) entwickelt und soll in allen Kantonen eingesetzt werden.
Es basiert auf einer ressourcenorientierten, mehrdimensionalen Sichtweise und löst die bis anhin eher versicherungstechnische und defizitorientierte Betrachtungsweise ab. Die Durchführung des SAV erfolgt ausschliesslich durch den schulpsychologischen Dienst. Es ist weiterhin die Schulpflege, die am Schluss entscheidet, ob ein Kind, eine Jugendliche oder ein Jugendlicher mit Behinderung in einer Sonderschule oder in der Regelklasse geschult wird.
Neuer Behindertenbegriff
Zudem wird der rechtlich verankerte Begriff "Behinderung" geschärft. Dabei wird die Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation bezüglich Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit übernommen. Sie setzt die ausgeprägte Beeinträchtigung und Störung von Körperfunktionen des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen mit seinen Bildungszielen in Beziehung.
Sprachheilunterricht
Die Beurteilung von schweren Störungen des Sprechens und der Sprache wird nicht mehr durch die Logopädinnen oder Logopäden in den Schulen vor Ort vorgenommen, sondern von einer logopädischen Fachstelle im schulpsychologischen Dienst.
Für Kleinkinder mit Sprachstörungen bis zum Kindergarteneintritt wird anstelle des bisherigen Sprachheilunterrichts der Gemeinde ein regionales Logopädieangebot in bestehenden vom Kanton gemäss Betreuungsgesetz anerkannten Ambulatorien zur Verfügung gestellt.
Die Logopädie im Kindergarten und in der Volksschule wird weiterhin von der Schule vor Ort beziehungsweise von den Sprachheilverbänden durchgeführt; jedoch werden von den 8 Wochenlektionen des bisherigen Pensenpools 0,75 im Vorkindergarten eingesetzt.
Fehlzuweisungen vermeiden
Ziel dieser konsequenten Anwendung des SAV sowie der vom Regierungsrat beschlossenen Optimierungsmassnahmen ist es, weniger Kinder und Jugendliche der Sonderschulung zuweisen zu müssen. Um dem daraus entstehenden höheren Abklärungs- und Beratungsbedarf leisten zu können, wurden im schulpsychologischen Dienst zusätzliche Stellen bewilligt.
Die Neuerungen treten mit Ausnahme der Logopädie für Vorkindergartenkinder ab Schuljahr 2011/12 in Kraft.
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