Neue Regeln für private Schulung im Aargau
Von: mm/f24.ch
Der Regierungsrat reagiert auf die veränderten Ansprüche an die Volksschule und auf die steigende Zahl privat geschulter Kinder und Jugendlicher im Kanton Aargau. Er passt die Regelungen für die private Schulung bezüglich des vorgegebenen Unterrichtsumfangs und der Ausbildungsanforderungen an die unterrichtende Person an. Zudem führt er eine Meldepflicht durch die Schulpflegen an das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ein.
Die Schulpflicht kann im Kanton Aargau neben dem Besuch der Volksschule (Kindergarten, Primar- und Oberstufe) auch durch private Schulung oder an einer Privatschule erfüllt werden. Die rechtlichen Vorgaben zur privaten Schulung sind über viele Jahre unverändert geblieben.
Gleichzeitig haben sich die Anforderungen an den Volksschulunterricht zum Beispiel durch die Einführung von zwei Fremdsprachen an der Primarschule erhöht. Die Zahl privat geschulter Kinder und Jugendlicher im Aargau ist zudem in den vergangenen acht Schuljahren von 44 auf 246 angestiegen. Die vom Regierungsrat erlassene Verordnungsänderung berücksichtigt diese Entwicklungen.
Nachweis des genügenden Unterrichts
Eltern, die ihr Kind privat schulen möchten, haben aufzuzeigen, dass dessen Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht erfüllt wird. Das Kind soll beim Wechsel an eine öffentliche Schule oder beim Übertritt in die Berufsbildung oder an eine weiterführende Schule aufgrund der privaten Schulung keinen Nachteil erfahren.
Als genügend gilt der Unterricht, wenn die selben Bildungsziele gemäss Lehrplan erreicht werden wie an der öffentlichen Schule. Die Eltern haben eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten zu erstellen. Zudem muss der Unterricht dokumentiert werden.
Ein Kind auf Kindergartenstufe und im 1. und 2. Schuljahr hat wie bisher Anspruch auf mindestens zwei Stunden strukturierten Unterricht an fünf Tagen der Woche. An der 3. bis 6. Klasse sind es neu mindestens drei, an der Oberstufe neu vier Stunden. Dies gilt jeweils für Einzelunterricht oder den Unterricht zu zweit.
Anforderung an unterrichtende Personen
Wer seine Kinder auf der Kindergarten- oder Primarstufe privat schult, muss über mindestens einen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen. Auf der Oberstufe braucht die unterrichtende Person neu einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung. Auf allen Stufen muss sich die unterrichtende Person über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen können.
Meldepflicht an den Kanton
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bei privater Schulung liegt wie bisher bei der Schulpflege. Neu hat diese dem Departement BKS jede Aufnahme und Beendigung einer privaten Schulung zu melden.
Die Schulaufsicht der Abteilung Volksschule im Departement BKS überprüft Planung und Umsetzung des Unterrichts. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt sie der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.
Inkraftsetzung und Übergangsregelung
Die Verordnungsänderung tritt per 1. August 2019 in Kraft. Für Schülerinnen und Schüler auf der Oberstufe, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits privat geschult wurden, gilt bis zum Abschluss der Oberstufe das bisherige Recht.
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