Länger in die Säule 3a einzahlen!
Von: Maximilian Reimann
Die Säule 3a gehört zu den besten Sparanlagen mit Blick auf die Altersvorsorge. Sie ist wirklich sicher und wird auch noch einigermassen attraktiv verzinst; vor allem aber reduziert sie die Einkommenssteuer.
Die jährlichen Einlagen in die Säule 3a sind zwar beschränkt, aber sie können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das sei wieder einmal allen Sparern in Erinnerung gerufen, die erwerbstätig sind und das 70. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Heuer beträgt der maximale Abzug 6‘682 Franken für unselbständig Erwerbende und 33‘408 Franken für Selbständige, die über keine 2. Säule verfügen. Die Einlagen können bekanntlich via Bank oder Versicherung getätigt werden.
Altersschranke 70 ist willkürlich
Gerade für selbständigerwerbende Personen erweist sich die Säule 3a faktisch als Ersatz für die 2. Säule, wenn sie sich nicht fakultativ einer Pensionskasse angeschlossen haben. Leute aus diesem Personenkreis, aber auch viele Angestellte, arbeiten aus unterschiedlichsten Gründen immer mehr über das ordentliche Pensionsalter hinaus, also 64 Jahren bei den Frauen und 65 Jahren bei den Männern. Deshalb hat der Bundesrat per 1. Januar 2008 die Säule 3a um 5 Jahre verlängert.
Das war gut und recht, genügt aber nicht. Warum soll eine 70-jährige Gastwirtin oder ein 72-jähriger Rechtsanwalt nicht weiter von der steuerlichen Abzugsberechtigung der Säule 3a Gebrauch machen können, wenn sie im Erwerbsleben verbleiben? Eine Altersschranke ist da doch reine Willkür.
Deshalb hatte ich in der eben zu Ende gegangenen Frühjahrssession eine Motion eingereicht, die vom Bundesrat verlangt, diese individuelle Vorsorgeform bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit zuzulassen. Nicht weniger als 35 Ratsmitglieder haben die Motion mitunterzeichnet und mir versichert, das sei eine logische Konsequenz aus der zunehmenden Lebenserwartung. Hoffentlich sieht es der Bundesrat auch so. Das letzte Wort liegt aber beim Parlament.
Wann lohnt sich der AHV-Vorbezug?
In meinem letzten Geld-Artikel war die Rede vom Aufschub des Bezugs der AHV-Rente. Wer über das Rentenalter hinaus weiter arbeitet und sich guter Gesundheit erfreut, fährt in der Regel finanziell besser, wenn er vorderhand den Bezug der Rente aus Säule 1 aufschiebt. Das kann man maximal 5 Jahre tun. Schon deshalb wäre es sinnvoll und zweckmässig, die Nutzung der Säule 3a bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu verlängern.
Ein Leser, der nächstes Jahr 63-jährig wird und sein Arbeitspensum sukzessive reduzieren möchte, hat mich nun auf den Vorbezug der AHV-Rente angesprochen. Er hätte gerne meine Meinung dazu gehört. Ich gebe sie ihm gerne und er hat nun Zeit, bis einen Monat vor seinem 63. Geburtstag darüber nachzudenken. Verpasst er diese Frist, muss er ein Jahr lang auf die nächste Möglichkeit warten.
Der Vorbezug lohnt sich auf jeden Fall dann, wenn man im konkreten Einzelfall von einer unterdurchschnittlichen Lebenserwartung ausgeht. Bei einem Vorbezug von 2 Jahren wird die Rente um 13,6 % gekürzt, bei einjährigem Vorbezug um 6,8 %. Die Lebenserwartung eines 63-jährigen Mannes liegt bei 83 Jahren. Somit lässt sich mathematisch genau errechnen, dass man bis zum 78. Altersjahr vom Vorbezug profitiert. Wird man älter, was ich jedem noch so gerne wünsche, kippt allerdings die Rechnung und man fährt schlechter.
Abzocke auf Werbefahrt
Ich weiss nicht, wer den längeren Schnauf hat: Die Anbieter von sogenannten Werbefahrten oder die häufig übers Ohr gehauenen, meist älteren Teilnehmer? In den Medien stösst man aber zunehmend auf Fälle, wo ganze Gruppen von enttäuschten Teilnehmern quasi in Streik traten, die langatmigen und überteuerten Werbepräsentationen boykotierten und an die frische Luft gingen.
Ein Kenner der Szene beurteilt die Lage so:
„Das Denken ist zum Glück auch für ältere Konsumenten noch nicht verboten worden. Wer auf solche Maschen hereinfällt, ist wirklich selber schuld und verdient kein Mitleid. Seit vielen Jahren werden solche Fahrten als billige Abzocke in sämtlichen Konsumentenmedien angeprangert und es gibt offenbar immer noch Leute, die es noch nicht begriffen haben...“
Rückgaberecht von 7 Tagen
Wer es trotzdem nicht begriffen hat und beispielsweise zum Kauf einer Matratze von 2‘000 Franken überredet wird, der hat immer noch das Recht auf seiner Seite. Käufe auf Werbefahrten werden rechtlich nämlich wie die sogenannten Haustür-Käufe behandelt.
Es gilt ein 7-tägiges Rücktrittsrecht. Hat man die Ware bereits bezahlt, mitgenommen oder anschliessend ausgeliefert erhalten, muss man umgehend innert dieser Frist schriftlich und eingeschrieben vom Kaufvertrag zurücktreten. Bleiben die Werbeabzocker stur, muss man allenfalls gerichtlich vorgehen. Das ist zwar umständlich, aber unumgänglich, will man nicht der „Lackierte“ bleiben!
Neues Recht ab 1. April
Per 1. April 2012 hat der Bundesrat das vom Parlament revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb in Kraft gesetzt. Eine der Gesetzesänderungen zielt spezifisch auf die Organisatoren dubioser Werbefahrten. Danach werden dem Missbrauch von Gewinnversprechen und der Einlösung der angeblich gewonnenen Preise an überteuerten Werbeveranstaltungen endlich Schranken gesetzt. Mittels vereinfachten Zivil- und Strafklagen sollen besagte Ganoven nun besser in die Pflicht genommen werden können.
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