Börsengewinne und Einkommenssteuer
Von: Maximilian Reimann
Die Eidg. Steuerverwaltung hat jüngst ein neues Kreisschreiben veröffentlicht, wann Börsengewinne von Privatanlegern der Einkommenssteuer unterliegen. Vorsichtig müssen Hauseigentümer sein, wenn sie noch Hypotheken ausstehend haben.
Wer freut sich nicht über gelegentliche Gewinne an der Börse! Die Freude könnte aber von kurzer Dauer sein, wenn der Gewinn später mit Fiskus und AHV zu teilen ist. Die Unsicherheit war riesig, als die Eidg. Steuerverwaltung mit einem ersten Kreisschreiben von 1998 den Begriff „gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ einführte und darunter auch jene Anleger verstand, die ihre Wertschriftendepots – mangels eigenem Wissen und Können - von Banken verwalten liessen.
Wertschriftendepot und Hypothekarschulden
Mit dem neuen Kreisschreiben, ausgelöst nicht zuletzt durch bundesgerichtliche Entscheide, ist nun einiges geklärt. Kleinere und mittlere Anleger können aufatmen. Künftig müssen nämlich fünf Kriterien kumulativ erfüllt sein, auf dass der Fiskus zuschlagen kann. Eines davon ist das Transaktionsvolumen. Die Summe aller Käufe und Verkäufe müsste pro Kalenderjahr des Fünffache eines individuellen Depotwertes übersteigen. Das macht kein normaler Anleger, schon der hohen Bank- und Börsenspesen wegen.
Ein anderes Kriterium ist der erhebliche Einsatz von Fremdmitteln. Da könnte es bei Hauseigentümern mit hohen Hypothekarkrediten zu unliebsamen Überraschungen kommen. Dann nämlich, wenn sie wegen der leidigen Eigenmietwertbesteuerung und des damit gekoppelten Schuldzinsabzuges die Hypotheken stehen lassen, statt dessen ihr Wertschriftendepot ausbauen und daraus Gewinn erzielen. Aber auch da ist das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nur erreicht, wenn Zinsen und Dividenden einerseits den Hypothekarzins übersteigen und andererseits der erzielte Kapitalgewinn höher ist als 50 % des Reineinkommens.
Pauschalbesteuerung: Im Aargau kein Thema!
In der Herbstsession hatten die eidg. Räte die Sätze bei der Pauschalbesteuerung deutlich erhöht. In den Genuss dieses vereinfachten Steuersystems, das primär auf den Aufwand bzw. bei Wohneigentum auf den Eigenmietwert abstellt, kommen Ausländer, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Meistens sind es reiche Leute im Ruhestand, die schöne Wohnlagen bevorzugen wie die Gestade des Genfersees, das Wallis, den Südtessin oder das Engadin. Hier haben sich drei Viertel der insgesamt 5‘500 Pauschalbesteuerten niedergelassen. Auf den Aargau entfallen weniger als zwei Dutzend.
Einige Kantone wie eben Zürich und Baselland haben die Pauschalbesteuerung abgeschafft. Deshalb ziehen viele Pauschalbesteuerte aus diesen Kantonen weg und siedeln in solche um, die aus höchst eigenem Interesse an dieser Steuerform festhalten. Bereits ist aber eine Volksinitiative angesagt, die die Pauschalbesteuerung in der ganzen Schweiz verbieten will.
Sollte sie durchkommen, dann zieht die „Karawane“ weiter, nach Österreich, Holland, Belgien oder Grossbritannien, wo die Besteuerung von Ausländern nach dem Aufwand nun teils deutlich unter den neuen Sätzen der Schweiz liegt. Die Schweiz schösse aber ein klassisches Eigentor, würde sie dann doch auf Steuereinnahmen in Höhe von rund 800 Millionen Franken verzichten.
Missbrauch der Arbeitslosenversicherung?
Zu folgendem konkreten Fall bin ich eben um eine Stellungnahme gebeten worden: Ein bestens qualifizierter Techniker kündigt sein Arbeitsverhältnis, um auf Weltreise gehen zu können. Nach Ablauf des vertraglichen Arbeitsverhältnisses stellt er ein Gesuch auf Arbeitslosenentschädigung.
Hat er effektiv Anspruch auf ALV-Gelder, obwohl er jederzeit vom alten Arbeitnehmer wieder eingestellt würde? Weil gerade Herbstsession war, reichte ich die Frage umgehend an Wirtschaftsminister Schneider-Amann weiter. In der Fragestunde gab mir der Bundesrat diese recht erstaunliche Antwort:
„Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer nach Ablauf des vertraglichen Arbeitsverhältnisses ein Gesuch auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Dies unabhängig davon, ob er freiwillig gekündigt hat oder ob ihm gekündigt wurde. Während einer mehrmonatigen beruflichen Auszeit zur Erfüllung von Reisewünschen hat er keinen Anspruch. Nach Beendigung der Reise und Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) prüft diese Behörde, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch hat. Hierzu muss er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung beim RAV mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen können. Falls sich bei der Prüfung ergibt, dass er seine Stelle ohne entschuldbaren Grund aufgegeben hat, erhält er für maximal 60 Arbeitstage keine Leistung seitens der ALV. Sollte er eine ihm durch das RAV vermittelte zumutbare Stelle abweisen, so wird dies zusätzlich sanktioniert, zum Beispiel mit einer Taggeldkürzung.“
Diese Praxis halte ich bei selbstgewollter Kündigung doch für gar grosszügig!
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