Kommissionsvorschlag für Solidarhaftung bei Lohndumping
Von: mm/f24.ch
Gemäss dem Entwurf der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ist der Erstunternehmer für die Missachtung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen durch seinen direkten Subunternehmer haftbar, sofern er diesen nicht mittels eines schriftlichen Vertrags zu deren Einhaltung verpflichtet hat.
Solidarhaftung bei Lohndumping (Foto: Vera Meier / pixelio.de)
Als die eidgenössischen Räte in der Sommersession die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit prüften, beschlossen sie, die Beratungen über die Solidarhaftung aufzuschieben. Die WAK-S ersuchte das EVD, in einem Bericht die verschiedenen Varianten zur Regelung der Solidarhaftung vorzulegen.
Die Kommission hat nun mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung einen Gesetzesentwurf angenommen, der vorsieht Artikel 5 des Entsendegesetzes so zu ändern, dass der Erstunternehmer seinen direkten Subunternehmer mittels eines schriftlichen Vertrags verpflichtet, die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Wird kein solcher Vertrag unterzeichnet, haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich bei einer allfälligen Missachtung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer. Eine Kopie dieses Vertrags muss den Kontrollorganen jederzeit vorgelegt werden können.
Diese Lösung wurde mit 8 zu 5 Stimmen einer Variante vorgezogen, bei welcher der Erstunternehmer solidarisch für die gesamte Subunternehmerkette haftet und sich von dieser Haftung nur befreien kann, wenn er vor der Auftragsvergabe die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer überprüft hat.
In den Augen der Mehrheit ist die von ihr befürwortete Variante einfacher und leicht umzusetzen. Eine Kettenhaftung würde hingegen einen erheblichen administrativen Mehraufwand mit sich bringen und könnte somit dazu führen, dass die Unternehmen – zu Lasten einer effizienten Produktion – auf die Vergabe von Unteraufträgen verzichten.
Die Minderheit ist demgegenüber der Ansicht, mit der Variante der Mehrheit könnten Lohnunterbietungen nicht wirksam bekämpft werden. Diese entspreche praktisch dem geltenden Recht und ermögliche dem Erstunternehmer, sich durch eine reine Formalität (einen schriftlichen Vertrag) von jeglicher Haftung zu befreien.
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