BVA-Präsident Andreas Villiger stellt Fragen zu Landpreisen
Von: Medienmitteilung
Nachdem der Kanton Zug neu voraussichtlich zwischen Fr. 70.- bis 120.- pro m2 Landwirtschaftsland für Infrastrukturvorhaben bezahlen wird, stellt sich für den Bauernverband Aargau (BVA) die gleiche Frage im Aargau. Andreas Villiger hat deshalb eine Interpellation eingereicht.
Grossrat und BVA-Präsident Andreas Villiger
Der Handel mit Landwirtschaftsland ist durch das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) reglementiert. Damit wird berechtigterweise die Bodenspekulationen unterbunden. Es herrscht nicht wie bei Bauland ein freier Wettbewerb.
Andererseits entsteht ein Zwang für den Grundeigentümer, wenn die öffentliche Hand Land für ihre Aufgabenerfüllung braucht. So entsteht ein Konflikt: Einerseits kann Realersatz nicht immer geboten werden und der Grundeigentümer wird mit dem Preis für Landwirtschaftsland abgegolten. Andererseits profitiert der Staat von den tiefen Landpreisen, indem die Infrastrukturbauten viel günstiger erstellt werden können als in Bauzonen.
Vorreiter Kanton Zug Kürzlich wurde im Kanton Zug eine Motion erheblich erklärt, welche die Entschädigung von landwirtschaftlichem Boden für Infrastrukturvorhaben neu regeln soll.
Schon seit 1990 werden Fr. 20.-/m2 bezahlt; vorgeschlagen werden neu zwischen Fr. 70.- bis 120.-. Andreas Villiger fordert deshalb den Regierungsrat auf, die folgenden Fragen zu beantworten:
Existieren Angaben darüber, wie hoch im Kanton Aargau Land abgetreten wurde vor der Einführung des BGBB am 4. Oktober 1991? Wurde der abgegoltene Landpreis nach 1991 angepasst (Fr./m2)?
Wie hoch wird heute Landwirtschaftsland abgegolten, welches vom Kanton, Bezirken und Gemeinden für Infrastrukturbauten benötigt wird? Wie hoch ist infolge dieser Praxis die Differenz zu Bauland?
Welche Bedeutung hat im Kanton Aargau in nächster Zeit der Landerwerb durch die öffentliche Hand? Z.B. infolge der behördenverbindlichen Angaben im kantonalen Richtplan?
Sieht der Regierungsrat infolge der höheren Entschädigungen von Landwirtschaftsland im Nachbarkanton Zug auch im Kanton Aargau Handelsbedarf?
Sieht der Regierungsrat einen Konflikt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im Kanton Aargau einen höheren Preis zu bezahlen, als bei der Enteignung zum Zuge kommen würde?
Wie sieht der Regierungsrat die finanziellen Auswirkungen auf den Staatshaushalt, wenn für den Kanton Aargau eine ähnliche Lösung wie für den Kanton Zug gefunden würde?
Wie beurteilt der Regierungsrat gesamthaft die Einführung einer neuen Regelung für die Abgeltung von Landwirtschaftsland für Infrastrukturbauten?
Wenn der Kanton Aargau eine Praxisänderung vornehmen und mehr für das erwähnte Land bezahlen würde, bräuchte dies eine Gesetzesänderung? Wenn ja, welches Gesetz wäre betroffen? Könnte dies allenfalls noch in die Revision des aktuellen Baugesetzes einfliessen?
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