Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern
Von: mm/f24.ch
IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Bereitschaft zur Durchführung der Massnahmen wird nicht vorausgesetzt. Auch ist kein Revisionsgrund notwendig, um Eingliederungsmassnahmen anordnen zu können.
2017 hob die IV-Stelle des Kantons Uri den Rentenanspruch einer Rentenbezügerin auf, nachdem diese ein Belastbarkeitstraining im Sinne einer Wiedereingliederungsmassnahme abgebrochen und trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht wieder aufgenommen hatte. Das Obergericht des Kantons Uri wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Urteil Bundesgericht
Auch das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Betroffenen ab. Es kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass IV-Rentenbezüger mit Eingliederungs - potential auch bei fehlendem Revisiongsgrund nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen.
Die Teilnahme an den Wiedereingliederungsmassnahmen ist somit nicht in das Belieben der rentenbeziehenden Person gestellt. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stand bisher immer im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen seitens der versicherten Person. Ob auch eine Mitwirkungspflicht der rentenbeziehenden Person besteht, wenn die IV-Stelle dies verlangt, hatte das Bundesgericht seit Inkrafttreten der 6. IV-Revision und damit der Einführung von Artikel 8a IVG noch nicht zu entscheiden.
Das Ergebnis des Bundesgerichts deckt sich mit der Stossrichtung der IV-Revisionen 5 und 6. Die Invalidenversicherung soll sich von einer Rentenversicherung zu einer Eingliederungsversicherung entwickeln ("Eingliederung aus Rente"). Ging es in der 5. IV-Revision primär um die Vermeidung unnötiger neuer Renten, so sollte mit der 6. Revision die Zahl bestehender Renten verringert werden.
Im konkret zu beurteilenden Fall besteht Aussicht auf eine mittels Wiedereingliederungsmassnahmen wesentlich verbesserte beziehungsweise wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Weder die Rentendauer noch das Alter machen die Wiedereingliederungsmassnahmen unzumutbar.
Die Frage, ob die Rente allenfalls wieder ausgerichtet werden kann, sobald die versicherte Person sich künftig zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen verpflichtet, musste das Bundesgericht im konkreten Fall nicht beantworten.
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