Keine Steuererleichterungen für ausbildende Unternehmen
Von: mm/f24.ch
Unternehmen, die Ausbildungsplätze für Lernende und Stellen für IV-Rentenbezüger und Langzeitarbeitslose anbieten, sollen nicht mit neuen Steuererleichterungen unterstützt werden. Der Bundesrat lehnt solche indirekten Fördermassnahmen ab, weil sie wenig effektiv und effizient sind. In Erfüllung des Postulats Hodgers hat er gestern einen entsprechenden Bericht (siehe Beilage) gutgeheissen, in dem mögliche Steuererleichterungen untersucht wurden.
Die steuerliche Förderung von Unternehmen, welche die erwähnten spezifischen Personengruppen beschäftigen, scheine auf den ersten Blick verlockend, heisst es im Bericht. Aus Gründen der Effizienz sei jedoch direkten Fördermassnahmen gegenüber solchen Steuererleichterungen der Vorzug zu geben.
Der Bericht hält fest, dass Unternehmen bereits heute die Auslagen für die Beschäftigung von Lernenden, IV-Rentenbezügern und Langzeitarbeitslosen wie auch für alle anderen Mitarbeitenden als Personalaufwand geltend machen können. Insofern kürzt jeder Franken, der für diese Personengruppen ausgegeben wird, den Gewinn und somit die Steuerlast der Unternehmung effektiv.
Direkte Fördermassnahmen sind effizienter und bestehen bereits
Bei den im Postulat geforderten Steuererleichterungen handelt es sich um indirekte Förderinstrumente. Vorzuziehen seine so der Bundesrat jedoch direkte Fördermassnahmen, da diese einen massiv geringeren Mitnahmeeffekt aufweisen. Die Effizienz und Effektivität von direkten Fördermassnahmen seien im Vergleich zu indirekten höher. Zugunsten der betroffenen Personengruppen bestünden bereits heute solche Fördermassnahmen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderung sind beispielsweise im Rahmen der letzten IV-Revisionen (5. und 6. IVG-Revision) verschiedene Massnahmen getroffen worden.
Des weitern vertritt der Bundesrat die Auffassung dass direkte Fördermassnahmen gezielter wirken, da sie nicht nach dem Giesskannenprinzip funktionieren, bei welchem die Förderbeiträge gleichmässig über die gesamte Zielgruppe verteilt werden. Auch unter dem Aspekt der Transparenz und der Kostenwahrheit sei direkten Förderungsmassnahmen der Vorzug zu geben, da sie als budgetierte Massnahme ausgewiesen sein müssen. Sie seien schliesslich auch wegen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots vorzuziehen, da im Vergleich zu indirekten steuerlichen Massnahmen eine Förderung unabhängig vom erzielten Nettogewinn der Unternehmung vorgenommen wird.
Letztlich, argumentiert der Bundesrat, ist bei der indirekten steuerlichen Förderung der monetäre Nutzen des Arbeitgebers vom jeweils anwendbaren kantonalen oder kommunalen Steuersatz abhängig.
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