AVW genehmigte Vorsorgereglement der Aarg. Pensionskasse
Von: mm/f24.ch
Die grossrätliche Kommission für allgemeine Verwaltung (AVW) empfiehlt dem Grossen Rat die Änderung des Vorsorgereglements der Aargauischen Pensionskasse (APK) zu genehmigen. In Anlehnung an das Bundesgesetz soll sichergestellt werden, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann.
Die Kommission für allgemeine Verwaltung (AVW) hat an der Sitzung vom 28. September 2010 die Änderungen des Vorsorgereglements der APK geprüft. Im Juni 2009 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes beschlossen. Neu werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 58. Altersjahrs Altersleistungen ausgerichtet, wenn die versicherte Person nicht Anspruch auf eine Austrittsleistung hat.
Anspruch auf Austrittsleistung nach dem 58. Altersjahr besteht, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird oder die Person sich als arbeitslos meldet. Zudem können Vorbezüge und Verpfändungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung neu bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters zugelassen werden. Die Inkraftsetzung des Freizügigkeitsgesetzes erfolgte per 1. Januar 2010.
Da die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes von der APK zwingend umzusetzen sind, hält sich die APK seit dem 1. Januar 2010 im Vollzug an diese Neuerung. Gemäss Pensionskassendekret ist die Delegiertenversammlung für den Erlass und die Änderung des Vorsorgereglements zuständig. Das Vorsorgereglement bedarf jedoch der Genehmigung durch den Grossen Rat. Die Kommission AVW hat die Änderungen des Vorsorgereglements einstimmig genehmigt.
Das Geschäft wird voraussichtlich am 2. November 2010 im Grossen Rat beraten. Die Inkraftsetzung der Änderung des Vorsorgereglements der APK ist per 1. Januar 2011 vorgesehen.
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