Verwaltungsgericht streicht Aargauer These „ambulant vor stationär“
Von: mm/f24.ch
Per 1. Januar 2018 legte der Regierungsrat in der Spitalverordnung dreizehn Behandlungen und Untersuchungen fest, die in Aargauer Spitälern grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen. Zwei Privatpersonen stellten die Rechtmässigkeit der entsprechenden Bestimmungen infrage. Das Aargauer Verwaltungsgericht heisst dieses Normenkontrollbegehren mit Urteil vom 5. Dezember 2018 gut.
Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz des Bundes werden die Kosten von stationären Behandlungen anteilsmässig vom Kanton sowie von den Versicherern übernommen. Der Anteil des Kantons beträgt mindestens 55 %. Es obliegt dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Departement des Innern, jene stationären Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden zu bezeichnen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Kanton und den Versicherern zu tragen sind.
Den Kantonen ist es verwehrt, ihre Kostenpflicht zusätzlich einzuschränken. Eine Ausnahme besteht dort, wo die Kontrolle im konkreten Einzelfall ergibt, dass der Eingriff unverhältnismässig kostenintensiv war.
Die Aargauer Spitalverordnung normiert demgegenüber in Bezug auf verschiedene Eingriffe, dass maximal ein bestimmter Prozentsatz stationär durchgeführt werden darf. Wird die Limite überschritten, entfällt die Kostenpflicht des Kantons.
Diese Regelung widerspricht den dargestellten bundesrechtlichen Vorgaben. Dies gilt umso mehr, als sich sonst je nach Wohnsitzkanton ein unterschiedlicher Anspruch auf Vergütung stationär erbrachter Leistungen ergeben würde. Aus diesen Gründen hebt das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen auf.
Damit existieren keine kantonalen Vorschriften mehr zur Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär".
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden und ist damit noch nicht rechts-kräftig.
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