Die neue Bauverordnung (BauV) definiert die Baubegriffe und Messweisen in Übereinstimmung mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB). Den Gemeinden wird für die Übernahme der neuen Bestimmungen in das kommunale Recht eine Frist von zehn Jahren gesetzt.
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vereinheitlicht schweizweit die Baubegriffe und Messweisen. Anfangs 2010 ist der Kanton Aargau der Vereinbarung beigetreten. Der Regierungsrat hat nun eine neue Bauverordnung beschlossen, welche die Baubegriffe und Messweisen der IVHB übernimmt und umsetzt.
Die neuen Bestimmungen sind allerdings erst anwendbar, wenn die Gemeinden ihrerseits den allgemeinen Nutzungsplan dem neuen Recht – und damit der IVHB – angepasst haben. Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben weiterhin die Bestimmungen der alten Verordnung (Allgemeine Bauverordnung, ABauV) anwendbar.
Per 1. September 2011 treten einzelne Bestimmungen der neuen Bauverordnung in Kraft, welche das Verfahren vereinfachen. So werden künftig Solaranlagen mit einer Fläche bis 200 Quadratmeter grundsätzlich im vereinfachten Verfahren bewilligt. Für Gebäude in der Umgebung eines Denkmals oder in geschützten Kernzonen gelten diese Verfahrensvereinfachungen allerdings nicht.
Ferner ist auch die Liste der baubewilligungsfreien Bauten erweitert worden. Zu diesen zählen neu auch sogenannte Kleinstbauten, die nicht höher sind als 2,5 Meter und eine Grundfläche von höchstens 5 Quadratmetern haben. Zudem dürfen neu Wahl- und Abstimmungsplakate bewilligungsfrei bis 100 Meter nach der Ortsgrenze im Ausserortsbereich aufgestellt werden.
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