Gemäss kantonalem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Sanierung von alten Deponien. Die bisherige Regelung machte kantonale Beiträge davon abhängig, dass die Sanierung bis spätestens Ende 2012 in Angriff genommen wird. Diese Frist soll nun bis Ende 2015 verlängert werden. Damit sollen die Gemeinden genügend Zeit erhalten, um die Altdeponien bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit untersuchen zu lassen.
Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die Untersuchung und Überwachung von alten Kehrichtdeponien, wenn diese früher zu einem wesentlichen Teil der Entsorgung der Siedlungsabfälle in den Gemeinden dienten. Gemäss Verursacherprinzip müssen die Gemeinden die Altdeponien auf ihre Kosten untersuchen und nötigenfalls überwachen oder sanieren. An diesen Kosten beteiligt sich der Bund mit vierzig Prozent und der Kanton seit der Inkraftsetzung des EG Umweltrecht am 1. September 2008 mit dreissig Prozent. Massgebend für die Abgeltungsberechtigung sind die Kriterien des Bundes.
Mit der zeitlichen Befristung des Kantonsbeitrags wollte der Gesetzgeber einen Anreiz zur raschen Sanierung schaffen. Wegen der zeitlichen Verzögerung bei der Fertigstellung des kantonalen Katasters der belasteten Standorte (KBS), bleibt den Gemeinden mit der heute geltenden Frist bis Ende 2012 zu wenig Zeit, um die nötigen Unterlagen einreichen zu können. Obwohl der Anreiz für eine rasche Sanierung weiterbestehen bleiben soll, wäre das Festhalten an der Frist den Gemeinden gegenüber unfair. Deshalb soll die Frist für den Beginn der Sanierungen bis Ende 2015 angepasst werden.
Die Verlängerung der Frist erfordert eine Anpassung von § 43 EG UWR. Dazu wird vom 3. Januar bis zum 14. Februar 2011 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Ziel ist es, die Gesetzesänderung möglichst rasch in Kraft zu setzen.
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