Vom Untersuchungsrichter- zum Staatsanwaltschaftsmodell
Von: mm / f24.ch
Die Umsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung (CH StPO) führt im Aargau zum Wechsel vom Untersuchungsrichter- zum Staatsanwaltschaftsmodell. In erster Beratung sprach sich eine Mehrheit der Kommission für Justiz (JUS) für das vom Regierungsrat vorgeschlagene sechser Modell aus. Entgegen dem Antrag in der Botschaft sollen jedoch nicht nur die Oberstaatsanwaltschaft, sondern auch die leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte vom Grossen Rat gewählt werden.
An ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2009 hat die Kommission für Justiz die Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung (EG StPO resp. EG JStPO) in 1. Beratung verabschiedet. Der Grosse Rat behandelt das Geschäft voraussichtlich am 24. November 2009.
Umsetzung Strafprozessordnung Der Wechsel vom Untersuchungsrichter- zum Staatsanwaltschaftsmodell führt im Aargau zu grundlegenden Änderungen in der Strafuntersuchung. Neu steht die Strafverfolgung während der ganzen Dauer eines Verfahrens unter der Leitung eines Staatsanwalts. Künftig führt dieser auch die Untersuchungen. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung eines Zwangsmassnahmengerichts als Gegengewicht zur Staatsanwaltschaft.
Die Erhaltung einer regional organisierten Strafverfolgung und gute berufliche Perspektiven für die Mitarbeitenden der Bezirksämter sind zentrale Kriterien für den Erfolg des Systemwechsels. Mit der Schaffung von sechs dezentralen Staatsanwaltschaften sowie einer kantonalen Staatsanwaltschaft kann diesen Anliegen umfassend Rechnung getragen werden. Die Staatsanwaltschaften unterstehen der Leitung einer Oberstaatsanwaltschaft, was eine einheitliche Handhabung in der Strafverfolgung garantiert. Die elf Bezirksgerichte sollen gezielt gestärkt werden. Unter diesen Voraussetzungen konnte eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder der Einführungsgesetzgebung zustimmen, obwohl die Bezirksämter nach einer Übergangsphase aufgehoben werden müssen und die neuen Bundesvorgaben die schlanke, effiziente Aargauer Justiz verkomplizieren. Das vom Bund vorgeschriebene Staatsanwaltschaftsmodell führt zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand.
Die Kommission schlägt einige Ergänzungen vor. Gemäss Vorlage des Regierungsrats sollen lediglich die Oberstaatsanwälte durch den Grossen Rat gewählt werden. Die Anstellung der Leitungen der Staatsanwaltschaften und deren Stellvertretungen sollen in der Kompetenz des Regierungsrats liegen. Nach ausführlicher Diskussion entschied sich eine Kommissionsmehrheit dafür, sämtliche Personen in einer leitenden Funktion durch den Grossen Rat wählen zu lassen. Zudem müssen die künftigen Oberstaatsanwälte mindestens fünf Jahre Berufserfahrung ausweisen. Uneinig war man sich darüber, welche Bezeichnung die bisherigen Untersuchungsrichterinnen und -richter der Bezirksämter im neuen System erhalten sollen. Der Begriff "Assistenz-Staatsanwältin" bzw. "Assistenz-Staatsanwalt" setzte sich durch, eine Bezeichnung, die auch in anderen Kantonen verwendet wird. Die durch den Regierungsrat vorgeschlagenen Bezeichnungen „Untersuchungsbeamtin“ bzw. „Untersuchungsbeamter“ wurden abgelehnt.
Umsetzung Jugendstrafprozessordnung Beim Jugendstrafrecht wird das Modell der Jugendanwaltschaft beibehalten. Diese bleibt weiterhin selbständig und zentral organisiert. Eine wichtige Neuerung ist allerdings der Wegfall der Schulpflegen als Jugendstrafbehörde. Diese Gesetzesänderung – ebenfalls durch Bundesrecht vorgegeben – bedingt eine personelle Aufstockung der Jugendanwaltschaft.
Das EG JStPO war in der Fachkommission unbestritten und wurde einstimmig verabschiedet. Als einzige Ergänzung zur Vorlage des Regierungsrats wird von der Leitung der Jugendanwaltschaft analog der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft eine fünfjährige Berufspraxis verlangt.
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