Neue Pflegeverordnung im Aargau
Von: mm/f24.ch
Der Bund hat am 2. Juli 2019 Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten. In der Folge hat der Aargauer Regierungsrat Änderungen an den bisher gültigen Tarifen der Pflegeverordnung (PflV) beschlossen. Diese ergänzen die im Sommer beschlossenen Tarifanpassungen bei den Pflegenormkosten und treten ebenfalls per 1. Januar 2020 in Kraft.
Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft getreten. Seither werden die Pflegekosten von drei Kostenträgern finanziert: Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), der versicherten Person und – im Rahmen der sogenannten Restkosten – den Kantonen. Die Restkosten werden im Kanton Aargau von den Gemeinden getragen. Sie bestimmen sich nach den vom Regierungsrat im Rahmen einer kantonalen Tarifordnung festgelegten Normkosten.
Der Regierungsrat hatte im Juli 2019 Änderungen in der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen sowie in der kantonalen Tarifordnung für Leistungserbringer der Pflege zu Hause (ohne Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde) verabschiedet. Diese Änderungen erfolgten unter anderem in Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids vom 20. Juli 2018 zur Restfinanzierung der Pflegekosten und treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bund passt Beiträge der OKP an die Pflegekosten an
Die Beiträge der OKP an die Pflegekosten werden einheitlich für die ganze Schweiz in Art. 7a der Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) festgelegt.
Das Eidgenössische Departements des Innern (EDI) hat Anfang Juli 2019 Änderungen der KLV beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die wesentlichste Änderung betrifft die Anpassung der Beiträge der Krankenversicherer an die Pflegeleistungen: Die Beiträge der OKP für die Pflege in Pflegeheimen werden um 6,7 Prozent erhöht und die Beiträge der OKP für die Pflege zu Hause werden um 3,6 Prozent gesenkt.
Unter dem Strich sollten sich gesamthaft gesehen für die Gemeinden bei der Einführung des neuen Kostenteilers die Entlastung und die Belastung die Waage halten. Da die Patientenbeteiligung an die KLV-Ansätze gekoppelt ist, steigt diese für Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen um maximal 1.40 Franken pro Tag. Die Patientenbeteiligung für ambulante Klientinnen und Klienten reduziert sich um maximal 0.60 Franken pro Tag.
Der Regierungsrat hat daher entschieden, dass neben den Normkosten (diese treten am 1. Januar 2020 in Kraft) gleichzeitig die veränderten bundesrechtlichen Gegebenheiten in der Pflegeverordnung angepasst werden. Die Pflegeverordnung tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.
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