Teilrevision des Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
Von: mm/f24.ch
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) teilweise zu revidieren. Die Botschaft beinhaltet die Überführung der kommunalen Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss der Sonderverordnung vom 6. April 2022 ins ordentliche Recht.
Symbolbild für Schutzstatus S
Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert.
Im kantonalen SPG fehlt eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Um diese Zuständigkeit auf kantonaler Ebene möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass in der Regel die Gemeinden für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Diese Kompetenzregelung entspricht der bisherigen und Zuständigkeit der Gemeinden für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Flüchtlinge und war mit der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen (PAKAF) abgesprochen.
Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung auf zwei Jahre befristet ist, beabsichtigt der Regierungsrat gemäss seiner Botschaft die notwendige rechtliche Grundlage in das ordentliche Recht zu überführen. Mit einer Teilrevision des SPG möchte er die bestehende Gesetzeslücke schliessen und dabei an den bewährten Kompetenzregelungen festhalten.
Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer hat der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat mittels Botschaft, dass die Zuständigkeit der Gemeinden für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wie bis anhin bei den Gemeinden verbleiben soll.
Inkraftsetzung
Die parlamentarischen Beratungen im Grossen Rat sind für April bis Mitte Mai 2023 (1. Beratung) beziehungsweise für das 3. Quartal 2023 (2. Beratung) vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung ist – bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit – auf den 1. April 2024 geplant.
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