Aargauer Eigenmietwerte muss angehoben werden
Von: mm/f24.ch
Mit dem Urteil vom 16. September 2020 hat das Verwaltungsgericht ein Normenkontrollbegehren des Mieterinnen- und Mieterverbands Aargau gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Besteuerung der Eigenmietwerte im Kanton Aargau nicht verfassungskonform geregelt ist.
Die Gesuchsteller hatten § 218 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) und das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte (AnpD) angefochten. Mit dem AnpD waren zuletzt per 1. Januar 2016 die Eigenmietwerte in vielen Gemeinden angehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat § 218 Abs. 3 StG und das AnpD aufgehoben. Der Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Aargauer Regelungen halten vor den Vorgaben des Bundesgerichts nicht Stand
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Eigenmietwerte auf kantonaler Ebene mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen. Hält eine kantonale Steuerordnung diese Vorgabe nicht ein, verstösst sie gegen die Bundesverfassung. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid festgestellt, dass § 218 Abs. 3 StG und das AnpD diesen verfassungsmässigen Anforderungen nicht entsprechen. Denn obwohl die Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 angehoben wurden, liegt ein erheblicher Teil der Eigenmietwerte im Kanton Aargau unterhalb von 60 Prozent der Marktmietwerte.
Aufhebung der Normen: Gesetzgeber muss aktiv werden
Da die gerügten Regelungen gegen die Bundesverfassung verstossen, hat das Verwaltungsgericht sie aufgehoben. Das AnpD gilt im Sinne einer Übergangsregelung aber solange weiter, bis rechtliche Grundlagen geschaffen worden sind, die der Bundesverfassung genügen. Ansonsten würden die Eigenmietwerte auf noch tiefere Werte fallen. Nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht, für eine verfassungskonforme Eigenmietwertbesteuerung zu sorgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts ist endgültig
Auf kantonaler Ebene können Normenkontrollbegehren jederzeit gestellt werden. Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein kantonales Normenkontrollbegehren aber nur dann ein, wenn auf kantonaler Ebene eine 30-tägige Frist seit Inkrafttreten der angefochtenen Regelungen eingehalten wurde. Im vorliegenden Fall ist der Mieterinnen- und Mieterverband Aargau bedeutend später aktiv geworden. Deswegen ist ein Weiterzug des Verwaltungsgerichtsurteils an das Bundesgericht ausgeschlossen.
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