AG, BL, BS, SO kürzen Bars und Clubs die Besucherzahl
Von: mm/f24.ch
In Absprache mit den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn beschränkt der Kanton Aargau in Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen die maximale Anzahl von Gästen von bisher 300 neu auf 100 Personen. Zudem muss an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern eine Unterteilung in Sektoren mit maximal 100 Personen vorgenommen werden. Diese Verfügung tritt heute Donnerstag 9. Juli 2020 um 18.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.
Die Kompetenzen in der Epidemiebekämpfung sind mit dem Ende der ausserordentlichen Lage an die Kantone übergegangen. Seit Mitte Juni steigt die Anzahl an Covid-19-Infektionen wieder an. Die Schweiz verzeichnete Ende Juni/Anfang Juli beinah tägliche wieder Neuansteckungen im dreistelligen Bereich. Die Haupttreiber steigender Fallzahlen waren Einreisen und Ansteckungen in Bars und Clubs.
Die vier Kantone stellen mit ihren abgestimmten Massnahmen ein koordiniertes Vorgehen sicher. "Die Massnahmen der Kantone haben zum Ziel, das Contact Tracing in den kommenden Wochen und Monaten sicherzustellen", erklärt Regierungsrat Jean-Pierre Gallati, Vorsteher Departement Gesundheit und Soziales.
Die Anzahl Personen, welche vom Kantonsärztlichen Dienst aufgrund steigender Infektionen identifiziert und benachrichtigt werden müsse, erhöhe sich stetig. Es müsse mit weiter steigenden Fallzahlen in den kommenden Tagen und Wochen gerechnet werden.
Um der Gefahr einer örtlichen Ausbreitung des Virus vorzubeugen, erlässt die Aargauer Kantonsärztin Yvonne Hummel eine Verfügung, welche in Gastwirtschaftsbetrieben wie Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend an einem festen Sitzplatz erfolgt, die maximale Anzahl von Gästen auf 100 Personen beschränkt. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Lokalität im Freien oder in geschlossenen Räumlichkeiten befindet.
Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche à maximal 100 Personen betreiben. Bisher lag die Grenze bei 300 Gästen. Die Kontaktdaten gemäss Artikel 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage sind für jeden Bereich einzeln zu erheben. Ausserhalb dieser Gästebereiche muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Reduktion der Sektorengrösse bei Veranstaltungen
Zudem muss an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 100 Besucherinnen und Besuchern, an welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen vorgenommen werden. Zudem sind Kontaktdaten gemäss Artikel 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben. Ausserhalb dieser Sektoren muss, wenn die Möglichkeit der Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Anordnungen erfolgt eine zwangsweise Durchsetzung. Bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung kann ein Betrieb geschlossen werden.
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