Anordnung von Sicherheitshaft soll vereinfacht werden
Von: mm / f24.ch
Der Handlungsspielraum der zuständigen Behörden für die Anordnung von Sicherheitshaft bei auf Bewährung frei gelassenen Personen soll erweitert werden. Eine entsprechende Teilrevision der Strafprozessordnung wurde in der Anhörung allseits unterstützt. Abweichend von der Anhörungsvorlage schlägt der Regierungsrat aufgrund einer nochmaligen Überprüfung mit dem Bundesamt für Justiz vor, die Dauer der Haftkompetenz der Vollzugsbehörde auf sieben Tage zu begrenzen.
Der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörde (Vollzugsbehörde) im Departement Volkswirtschaft und Inneres soll per Anfang 2010 die Kompetenz eingeräumt werden, bei aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassenen beziehungsweise sich im ambulanten Massnahmenvollzug befindenden Personen für eine beschränkte Dauer selber Sicherheitshaft anordnen zu können. Hintergrund der entsprechenden Teilrevision der Strafprozessordnung bildet das tragische Tötungsdelikt vom März 2009 in Rieden. Der Regierungsrat kommt mit der Vorlage einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion nach.
Gesetzesrevision in der Anhörung unbestritten Die Anhörung zur vorgesehenen Ergänzung der Strafprozessordnung ist am 29. Mai 2009 abgelaufen. Sämtliche sich an der Vernehmlassung beteiligenden Parteien und Verbände haben der vorgeschlagenen Regelung vorbehaltlos zugestimmt.
Überprüfung mit übergeordnetem Recht Die Anhörungsvorlage sah vor, der Vollzugsbehörde eine Haftkompetenz für maximal vierzehn Tage zu erteilen. Während der Vernehmlassung ist die vorgeschlagene Bestimmung nochmals mit dem Bundesamt für Justiz auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht überprüft worden. Das Bundesamt für Justiz hat bestätigt, dass es den Kantonen offen steht, Normen zu erlassen, welche vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung von Rückversetzungen in den Straf- oder Massnahmenvollzug beinhalten. Dabei erachtet es das Bundesamt für Justiz auch als zulässig, die Kompetenz zur Anordnung von Sicherheitshaft einer Verwaltungsbehörde zuzuweisen. Hingegen wird die in der Anhörungsvorlage vorgesehene Haftdauer von längstens vier-zehn Tagen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch eingestuft.
Festsetzung der Haftdauer auf sieben Tage Der Regierungsrat schlägt daher in der Botschaft an den Grossen Rat vor, der Vollzugsbehörde eine Haftkompetenz für maximal sieben Tage einzuräumen. Diese Frist wird in der Praxis als ausreichend angesehen, um ein Rückversetzungsgesuch beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein, ist für die Verlängerung der Sicherheitshaft beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts eine Bewilligung einzuholen.
Die parlamentarische Beratung der Gesetzesvorlage ist im Dringlichkeitsverfahren für die zweite Hälfte 2009 geplant, so dass die Gesetzesänderung auf anfangs 2010 in Kraft treten kann.
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