Publikationen der Gemeinde Wegenstetten
Von: Gemeinde Wegenstetten
Nachrichten aus Wegenstetten: Ausfall Schalterstunden \ Nichterwerbstätige / AHV-Beiträge \ Zügeltermin \ Meldepflicht Vermieter \ Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Ausfall Schalterstunden
Wegen einer externen Weiterbildungsveranstaltung bleibt die Gemeindeverwaltung heue Donnerstag, 23. März, und morgen Freitag, 24. März, geschlossen.
Der Telefonbeantworter erteilt unter der Nummer 061 875 92 92 Auskunft zum Vorgehen bei Todesfällen.
Nichterwerbstätige / AHV-Beiträge
Bei der Berechnung der AHV-Rente werden die Beiträge berücksichtigt, die eine Person geleistet hat. Beitragslücken, d.h. Jahre, in denen man den Mindestbeitrag nicht geleistet hat, können zu einer Kürzung der Rente führen. Damit dies nicht passiert, müssen sich Nichterwerbstätige bei der Gemeindezweigstelle anmelden.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen (z.B. Teilzeitbeschäftigte) erzielen, namentlich vorzeitig Pensionierte, Bezüger*innen von IV-Renten, Empfänger*innen von Krankentaggeldern, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, etc.. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1‘028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt Aargau www.sva-ag.ch kann das entsprechende Merkblatt 2.03 herunter geladen werden. Bei Fragen gibt Ihnen die Gemeindezweigstelle gerne Auskunft.
Zügeltermin - Melden Sie Ihren Umzug elektronisch
Der persönliche Besuch auf der Gemeindeverwaltung ist bei Wohnungswechseln nicht mehr zwingend erforderlich. Die Plattform "eUmzug " bietet die Möglichkeit, einen Umzug online zu melden. Mit Umzug ist die Adressänderung innerhalb der gleichen Gemeinde oder ein Wegzug in eine andere Gemeinde gemeint. Gemäss Register- und Meldegesetz (RMG) beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Adressänderung.
Hinweise und eine detaillierte Anleitung finden Sie auf unserer Homepage https://www.wegenstetten.ch/dienstleistungen/55168 oder über den Link: https://www.eumzug.swiss/eumzug/#/canton/ag.
Nutzen Sie diese digitale Möglichkeit. Für Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung (061 875 92 92, Einwohnerdienste).
Meldepflicht Vermieter
Alle Wohnungs- und Hausvermieter werden darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 10 des Register- und Meldegesetzes (RMG) des Kantons Aargau verpflichtet sind, ein- und wegziehende Personen der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldung kann elektronisch via E-Umzug (s. Homepage) erfolgen.
Einwohnerdienste
Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundeigentümer werden gebeten, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beeinträchtigt werden.
In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4.50 m aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden.
Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March toleriert, sofern keine Sichtzone tangiert wird. Bei Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone). Einfriedungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 cm ab Strassenniveau nicht übersteigen.
Ein Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr.
Die notwendigen Arbeiten sind umgehend auszuführen. Für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.
Gemeindekanzlei Wegenstetten
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