Publikationen der Gemeinde Wegenstetten
Von: Gemeinde Wegenstetten
Nachrichten aus Wegenstetten: Rückschnitt Bäume und Sträucher \ Tretrecht \ Leinenpflicht im Wald \ Umzugsmeldungen elektronisch möglich
Rückschnitt Bäume und Sträucher
Bäume, Sträucher, Hecken, Einfriedungen und Ähnliches dürfen die Sicht auf Öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Die Grundeigentümer werden ersucht, ihre an den Kantons- und Gemeindestrassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. Der Rückschnitt dient der Sicherheit für Fussgänger und den fahrenden Verkehr.
Grundeigentümer können bei einem Unfall zumindest mithaftbar gemacht werden, wenn die nachfolgenden Vorschriften nicht eingehalten werden.
Die öffentlichen Strassen und Wege dürfen vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher oder ähnliches nicht beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4.50 m aufzuasten (ab Fahrbahn gemessen) und bei Trottoirs sowie Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen.
Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden. Bei Gemeindestrassen wird ein Rückschnitt auf das March toleriert, sofern keine Sichtzone tangiert wird. Bei Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein (Einhaltung Sichtzone).
Einfriedungen im Sichtbereich dürfen eine Höhe von 80 cm ab Strassenniveau nicht übersteigen.
Der Gemeinderat ersucht die Grundeigentümer, die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Tretrecht
Während der Vegetationszeit zwischen April und Ende Oktober ist das Betreten von Wiesen und Äckern verboten.
Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten.
Das freie Laufenlassen von Hunden, Geflügel oder Schafen auf fremdem Eigentum sowie das Reiten über offenes Gelände ist untersagt.
Leinenpflicht im Wald
Nach der kantonalen Jagdverordnung und dem kommunalen Polizeireglement sind Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ihres Führers von der Leine gelassen werden.
Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht. Zuwiderhandlungen werden mit Busse bestraft. Die Leinenpflicht gilt gemäss dem Wegenstetter Polizeireglement auch auf verkehrsreichen Strassen, auf Rad- und Gehwegen, öffentlichen Plätzen und auf dem Friedhof. Im übrigen Gemeindegebiet dürfen die Hunde nur unter strikter Überwachung laufen gelassen werden.
Umzugsmeldungen elektronisch möglich
Über die Plattform "eUmzug" können Sie Ihren Umzug online melden. Mit Umzug ist die Adressänderung innerhalb der gleichen Gemeinde oder ein Wegzug aus der aktuellen Wohngemeinde in eine andere Gemeinde gemeint.
Personen mit Wochenaufenthalt können den Dienst nicht nutzen. Gemäss Register- und Meldegesetz (RMG) beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Adressänderung.
Hinweise und eine detaillierte Anleitung finden Sie auf unserer Homepage www.wegenstetten.ch/Verwaltung/Dienstleistungen oder über den Link: https://www.eumzug.swiss/eumzug/#/canton/ag
Gemeindekanzlei Wegenstetten
«Fürs Fricktal – fricktal24.ch – die Internet-Zeitung»