Mitteilungen der Gemeinde Ueken betreffend vieler Themen, vom Muttertagsständchen bis zur Materialrückfassung.
Muttertagsständchen der Musikgesellschaft Herznach-Ueken Auf dem Zehntenplatz in Herznach findet am Sonntag, 14. Mai 2006, um 10.30 Uhr das Muttertagsständchen statt. Im Anschluss daran sind alle zum Apéro herzlich eingeladen. Die Musikgesellschaft Herznach-Ueken
Gefährliche Hunde / Änderung in der Zuständigkeit Der Bundesrat hat am 12. April 06 neue Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erlassen. Die Massnahmen sind in der Tierschutzverordnung (TSchV) verankert und zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse). Sie treten auf den 2. Mai 2006 in Kraft. Grundsätzlich steht bei der Zucht und Haltung von Hunden deren Sozialverträglichkeit im Zentrum. Die Hundehalter und Hundehalterinnen haben die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit ein Hund keine Menschen und Tiere gefährdet. Bei Anzeichen von aggressivem Verhalten sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können. Ärzte, Tierärzte, Zollorgane und Hundeausbildner müssen deshalb Hundebisse bei Menschen oder Tieren, aber auch Anzeichen von übermässiger Aggression dem kantonalen Veterinärdienst melden. Wird ein Hund als bissig oder übermässig aggressiv gemeldet, ist der kantonale Veterinärdienst verpflichtet den Sachverhalt abzuklären, das heisst, es wird in der Regel unter Einbezug des Hundehalters eine Beurteilung des Hundes vor Ort sowie ein Wesenstest durchgeführt. Gestützt auf die erhobenen Befunde können verschiedene Massnahmen zur Sicherheit von Menschen und Tieren angeordnet werden. Die Kosten der Abklärung gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Die neuen Bundesbestimmungen schreiben den Kantonen vor, dass sie die gemeldeten Hunde mit erhöhtem Aggressionspotential durch eine kantonale Stelle zu beurteilen haben, die dann gestützt auf die Befunde die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung erlässt (Art. 34 Tierschutzverordnung). Es war bis jetzt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, solche Massnahmen (z. B. Leinenpflicht) zu verfügen. Neu wird ab 2. Mai 06 im Rahmen der genannten Bundesbestimmungen der kantonale Veterinärdienst für den Erlass von sicherheitspolizeilichen Verfügungen im Hundebereich zuständig sein. Das hat den Vorteil, dass Fach- und Entscheidungskompetenz an einer Stelle vereint sind. Gestützt auf die kantonale Gemeinde- und Hundegesetzgebung bleiben jedoch weiterhin die Gemeinden zuständig für den Erlass von Massnahmen gegen sog. „lästige“ Hunde (z. B. Streunen, übermässiges Bellen und andere Immissionen). Regierungsrat des Kantons Aargau
Austauschschüler im Fricktal Über 200 Jugendliche nehmen mit der Jugendaustauschorganisation YFU ein Austauschjahr oder –semester in Angriff. Rund 70 15- bis 18jährige kommen für ein Jahr in die Schweiz. YFU sucht in der Region rund um Basel für das kommende Schuljahr weltoffene Gastfamilien, die gerne ihre Tür und ihr Herz für eine Austauschschülerin oder einen Austauschschüler öffnen möchte. Die Jugendlichen besuchen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine lokale Schule und nehmen als Mitglieder der Gastfamilie am Alltag teil. Sie werden in ihren Heimatländern auf den interkulturellen Lernprozess vorbereitet, und YFU Schweiz betreut sie durch ihr Austauschjahr. YFU bietet den Gastfamilien keine finanzielle Entschädigung. Im Zentrum der Motivation soll der kulturelle Austausch stehen. Als Gastfamilie lernt man den Jugendaustausch von einer speziellen Seite kennen: Die Jugendlichen aus einer anderen Kultur wollen nicht zu Gast sein, sondern sich als Familienmitglieder integrieren und den Alltag leben. Das Zusammenleben ist für alle Beteiligten eine bereichernde, wenn auch herausfordernde Erfahrung. Elf Monate mit jemandem aus einer anderen Ecke der Welt zu verbringen ist ein Erlebnis, das Freuden-, und manchmal auch Schmerzenstränen bringt – auf jeden Fall für immer in Erinnerung bleibt. Neugier, Geduld und eine Prise Humor sind gute Voraussetzungen, um Gastfamilie zu sein. Als Gastfamilie sorgen Sie für Verpflegung und ein Bett, wobei ein eigenes Zimmer nicht zwingend notwendig ist. YFU Schweiz hat Erfahrung auf dem Gebiet des Jugendaustausches. Wir arbeiten nicht gewinnorientiert und werden als wohltätige Institution vom Bund unterstützt. Möchten Sie mehr wissen zum Gastfamilienleben? Für unverbindliches Informationsmaterial melden Sie sich bei YFU Baselstadt/Baselland (sarah.stocker@yfu.ch), oder bei YFU Schweiz (Stadt-bachstrasse 42, 3001 Bern, 031 305 30 60, www.yfu.ch/gastfamilie). Sarah Stocker, Möhlin YFU Schweiz Assistant Regional Director, Region Basel
Regionales Zivilstandsamt, Laufenburg; Reduzierter Betrieb infolge Umzugs Das Regionale Zivilstandsamt wird demnächst die neue Lokalität in der Laufenburger Altstadt beziehen. Der neue Standort befindet sich am Marktplatz 191 (ehemalige Drogerie Hürzeler). Der Umzug des Amtes dauert von Montag, 15. Mai 2006, bis und mit Mittwoch, 17. Mai 2006. Das Zivilstandsamt ist in dieser Zeit per E-Mail erreichbar (zivilstandsamt@laufenburg.ch), jedoch kann nur reduziert gearbeitet werden. Ab Donnerstag, 18. Mai 2006, läuft der Betrieb wieder normal. Die neue Adresse lautet: Regionales Zivilstandsamt Laufenburg Marktplatz 191 Postfach 208 5080 Laufenburg Tel. 062 869 10 20 Fax 062 869 10 29 E-Mail zivilstandsamt@laufenburg.ch
Dringende Zivilstandsfälle (vor allem Todesfälle und Geburten) werden in dieser Zeit so rasch als möglich bearbeitet.
Internationaler Museumstag 2006 in der Schweiz - Kunst macht uns Spass, Kunstnachmittag für Kinder im Rehmann-Museum in Laufenburg Am Sonntag, 21. Mai 2006, findet im Erwin Rehmann-Museum in Laufenburg ein Kunstnachmittag mit Überraschungen statt. An Kreativposten und mit lustigen Kunstspielen können Kinder von 7 bis 12 Jahren von 14.00 bis 18.00 Uhr ihre Kreativität ausleben. Dieser Nachmittag steht unter der Leitung von Pia Zeugin, Kunsthistorikerin und Museumspädagogin. Anmeldungen bis 18. Mai 2006 an das Rehmann-Museum, Schimelrych 12, CH-5080 Laufenburg, Tel.: 056/241’15’50, Fax.: 056/241’15’29, info@rehmann-museum.ch, www.rehmann-museum.ch. Die Teilnahme ist kostenlos, die Teilnehmerzahl aber beschränkt. Rebmann-Museum
Finanzierung von Weiterbildungskursen für alleinerziehende Mütter Seit rund 3 Jahren finanziert die Winterhilfe Aargau im Rahmen einer Sonderaktion Weiterbildungskurse für alleinerziehende Mütter. Eine beachtliche Zahl von Frauen hat von diesem Angebot bereits Gebrauch machen können. Die Sonderaktion der Winterhilfe Aargau „Weiterbildung für alleinerziehende Mütter“ wird vorläufig weitergeführt. Die nötigen Informationen und ein Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage des kantonalen Sozialdienstes (ww.ag.ch/sozialdienst) unter „Aktuell“. Es gilt zu beachten, dass die gleiche Person auch die Finanzierung eines zweiten Kurses beanspruchen kann und zwar sowohl für einen weiterführenden als auch für einen Kurs zu einem anderen Thema. Winterhilfe Aargau
Aufhebung des Freilandhalteverbots für Geflügel per 1. Mai 2006 Die Entwicklung der Seuchenlage in der Schweiz rund um das H5N1 Geflügelpestvirus (Vogelgrippe) wird als günstig eingestuft. Der Flug der Zugvögel aus dem Süden in Richtung Norden ist zudem weitgehend abgeschlossen. Bis heute wurde das Virus, mit einer Ausnahme, nur in der Region Bodensee bei Einzeltieren festgestellt.
Der Bundesrat hat aufgrund der günstigen Entwicklung beschlossen, auf den 1. Mai 06 das Freilandhalteverbot für Geflügel aufzuheben. Seit Montag, 1. Mai 06 darf das Geflügel auf dem Gebiet des ganzen Kantons wieder ohne Einschränkung ins Freie. Die Überwachung der Wildvogelbestände wird im bisherigen Rahmen weitergeführt.
Die Kantonstierärztin erteilte 11 Ausnahmebewilligungen zum Freilandhalteverbot. Die meisten Bewilligungen betrafen grössere Wassergeflügelbestände in ausgedehnter Teichhaltung sowie die Haltung von grossen Laufvögeln. Im Allgemeinen ist das Freilandhalteverbot ausserordentlich gut und diszipliniert von den Tierhaltern eingehalten worden.
Der Bund arbeitet auf den Herbst hin neue Strategien zum Schutze der einheimischen Geflügelbestände aus. Das Ziel soll sein, eine Neuauflage des Freilandhalteverbotes zu vermeiden bei grösstmöglichem Schutz der einheimischen Geflügelbestände. Derzeit ist es aber noch zu früh, konkrete Aussagen oder gar Prognosen zu machen. Wir empfehlen deshalb den Geflügelhaltern, sich vorausschauenderweise darauf vorzubereiten, dass im Herbst erneut ein Freilandhalteverbot innert 2 – 3 Tagen umgesetzt werden muss. Es gilt nun alternative Strategien zu entwickeln. Nicht zuletzt müssen aber alternative Massnahmen auch mit den angrenzenden Nachbarländern gut abgestimmt sein. Zu einem Freilandhalteverbot kann es zudem jederzeit bei Fund eines positiven Vogels kommen. Dann ordnet die Kantonstierärztin in einer Überwachungszone von 10 km um den Fundort eine sofortige Stallpflicht an, die mindestens 30 Tage dauert.
Gleichzeitig mit der Aufhebung des Freilandhalteverbots hat die kant. Jagdverwaltung auch das generelle Jagdverbot für Vögel gelockert. Ab sofort sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Bejagung und Selbsthilfemassnahmen wieder gestattet. Insbesondere ist die Bejagung der Krähen durch die Landwirte im Sinne einer Selbsthilfemassnahme wieder erlaubt. Dr. Erika Wunderlin, Kantonstierärztin
Orientierung betreffend Flugarbeiten In der Zeit zwischen Mai und September 2006 werden über unserem Gemeindegebiet zwecks Herstellung von Luftbildern kurze Flugbewegungen der Air Color sa, Meyrin, stattfinden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt beschränkt diese nichtbewilligungspflichtigen Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet im gleichen Ortsbereich auf maximal 5 Minuten. Die wetterabhänigen Arbeiten werden während der allgemeinen Arbeitszeit ausgeführt. Die Gemeindekanzlei
Ueker-Badetücher Bald ist wieder Badi-Zeit. Auf der Gemeindekanzlei kann das Badetuch (Format: 115/170 cm) „Ueken Ihr Zuhause“ zum Preis von Fr. 32.00 bezogen werden. So ein Frottiertuch muss man einfach haben! Gemeinderat und Gemeindekanzlei Ueken
AHV und IV Wer muss AHV- und IV Beiträge zahlen? AHV und IV sind obligatorisch für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Sollten Sie keine Beträge zahlen oder möchten Sie die korrekte Abrechnung Ihrer Beiträge überprüfen, melden Sie sich bei uns. Wie kommen Sie zu Ihrer AHV- oder IV-Rente? Jede Leistung setzt eine Anmeldung voraus: Sie müssen Ihren Anspruch auf Rentenleistung durch eine Anmeldung geltend machen. Die zuständige Ausgleichskasse oder IV-Stelle prüft, ob Ihre Rentenvoraussetzungen erfüllt sind. Wann haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Wenn Ihre AHV- oder IV-Rente für den Lebensbedarf nicht ausreicht, können Sie Ergänzungsleistungen beantragen. Ihr Anspruch hängt von der Einkommens- und Vermögenslage ab. Senden Sie uns eine Anmeldung, damit wir Ihren Anspruch prüfen können.
Kinderzulagen Wer hat Anspruch? Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kinderzulagen. Wie lange besteht dieser Anspruch? Zulagen werden bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Wie hoch sind die Kinderzulagen? Bei vollem Arbeitspensum ist die Zulage CHF 170 pro Kind und Monat. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und Kleinbauern liegt die Zulage zwischen CHF 175 und 200 pro Kind und Monat. Was ist zu tun, um Kinderzulagen zu erhalten? Antragsformulare können beim Arbeitgeber oder über die Homepage www.sva-ag.ch bezogen werden. Die Zulagen werden mit dem Lohn ausbezahlt. Für weitere Informationen zur AHV und IV bzw. zu den Kinderzulagen wenden Sie sich an die SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Tel. 062/836’81’81.
Jahresbeitrag der Gemeinde an die Imker – Erinnerung Der starke Rückgang des Bienenvölkerbestandes hat eine negative Auswirkung auf das Ernteergebnis im Obstbau. Untersuchungen haben ergeben, dass mindestens 80 % der Apfel- und Kirschenernten den fleissigen Bestäuberinnen zu verdanken sind. Da die gefährliche Varroamilbe in den letzten 10 Jahren den Bienenvölkerbestand massiv reduziert hat und zudem der Nachwuchs an Jungimkern fehlt, muss eine Erhaltung und Förderung der Bienenhaltung angestrebt werden. Den Imkern von Ueken wird auch für das Jahr 2006 ein Jahresbeitrag von Fr. 15.-- pro Bienenvolk zur Unterstützung und Förderung der Bienenhaltung ausbezahlt. Die Imker können den Betrag unter Angabe ihrer Völkerzahl ab sofort auf der Gemeindeverwaltung abholen. Der Gemeinderat
Gartenfeuer Mit der wärmeren Jahreszeit beginnen auch die Arbeiten im Garten. Dabei entscheiden sich viele Gartenfreunde für das Verbrennen von anfallendem Grünmaterial. Dazu sei darauf hingewiesen, dass nur trockenes Holz verbrannt werden darf. Die Rauchentwicklung lässt sich dabei verhindern, wenn das Brenngut locker aufgeschichtet und auf gute Luftzufuhr geachtet wird. Die Nachbarschaft bzw. das Quartier weiss es zu schätzen. Die Gemeindekanzlei
Vermietung Gartenhäcksler – zur Erinnerung Die Gemeinde Ueken bietet die Vermietung eines Gartenhäckslers an. Die Betriebsstunde kostet Fr. 10.00. Vermietet wird der Gartenhäcksler durch Josef Schmid, Obermatt 138, 5028 Ueken, Tel. 062 871 34 46. Die Gemeindekanzlei
Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte für den entsprechenden Filmtitel einholen. Art. 10 Abs. 2 lit c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt. Die Urheber geben das ihnen gesetzlich zustehende Recht der öffentlichen Vorführung von Filmen an Filmverleihunternehmen weiter. Gemietete oder gekaufte DVDs und Videokassetten sind nur für den Privatgebrauch bestimmt und dürfen ohne Erlaubnis des Filmverleihers nicht öffentlich vorgeführt werden. Zusätzlich muss der Veranstalter bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urhebermusikalischer Werke (SUISA, www.suisa.ch) die Filmvorführung anmelden und die Nutzung der Filmmusik separat abrechnen. Zu beachten ist, dass die Anmeldung der Filmvorführung bei der SUISA das ausdrückliche Einverständnis des Filmverleihers in keinem Fall ersetzen kann. Bei mehr als 6 öffentlichen Vorstellungen pro Jahr muss sich der Veranstalter beim Bundesamt für Kultur (www.bak.admin.ch) als Filmvorführer registrieren lassen (die Registrierung ist kostenlos). Ob für die öffentliche Filmvorführung ein Eintritt verlangt wird oder nicht, ist urheberrechtlich irrelevant und ändert an der Bewilligungspflicht nichts. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.filmdistribution.ch
Entlassungen 2006 der Angehörigen der Armee (AdA) Per 31. Dezember 2006 werden aus der Armee entlassen: a) Soldaten, Gefreite, Obergefreite und Unteroffiziere des Jahrgangs 1972. b) Höhere Unteroffiziere des Jahrgangs 1970. c) Soldaten, Gefreite, Obergefreite des Jahrgangs 1973 bis 1976, sofern sie ihre Dienstleistungspflicht von 130 WK-Tagen bis zum 2. Quartal 2006 erfüllt haben. d) Unteroffiziere der Jahrgänge 1973 bis 1976, sofern sie ihre Dienstleistungspflicht von 160 WK-Tagen bis zum 2. Quartal 2006 erfüllt haben. e) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere des Jahrganges 1964 f) Die Subalternoffiziere des Jahrganges 1970. g) Die Hauptleute des Jahrganges 1964. h) Eitere AdA (Spezialfunktionen und höhere Stabsoffiziere) gemäss spezieller Planung). Die unter c) und d) aufgeführten AdA, welche ihre Dienstleistungspflicht nach dem 2. Quartal 2006 erfüllen, werden formell auf den 31. Dezember 2006 entlassen. Die Abrüstung findet für diese AdA aber erst im Jahr 2007 statt.
Entlassungsdatum und –ort per 31. Dezember 2006
Die Entlassung findet am Freitag, 17. November 2006, im Sportzentrum Bustelbach in Stein, statt. Die genauen Zeiten der Materialrückfassungen sind im Moment noch offen. Die AdA erhalten ca. 8 Wochen vor dem Entlassungstag einen persönlichen Marschbefehl. Kreiskommando Aargau
Nachrichten aus Herznach-Ueken: Grundreinigung \ Positives Ergebnis Gemeinde Herznach-Ueken infolge rund 3 Millionen Fusionsbeitrag Kanton \ Baubewilligungen