Publikationen der Gemeinde Stein
Von: Gemeinde Stein
Nachrichten aus Stein: Kommunale Gesamterneuerungswahlen \ Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029, Wahltermine, Anmeldeverfahren \ Baugesuch \ Rechtskraft der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung
Kommunale Gesamterneuerungswahlen
Aufgrund des vom Regierungsrat festgelegten Zeitfensters hat der Gemeinderat den Termin für den ersten Wahlgang der kommunalen Erneuerungswahlen auf den Sonntag, 18. Mai 2025 festgelegt. Die nachfolgende Publikation gibt Auskunft über das Anmeldeverfahren.
Alle Mitglieder des Steiner Gemeinderats stellen sich für die kommende Amtsperiode 2026/2029 zur Wiederwahl.
Gemeindekanzlei
Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029, Wahltermine, Anmeldeverfahren
Am Sonntag, 18. Mai 2025, finden in der Gemeinde Stein die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Zu wählen sind:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindeammann und Vizeammann
- 5 Mitglieder der Finanzkommission
- 3 Mitglieder der Steuerkommission
- 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
- 3 Stimmenzähler
- 3 Stimmenzähler-Ersatzmitglieder
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Stein zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei, Brotkorbstrasse 9, Stein, bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 4. April 2025, 12.00 Uhr, einzureichen.
Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei Stein bezogen oder unter www.gemeinde-stein.ch heruntergeladen werden (Suchwort: Wahlvorschlag).
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat/in gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Die Wahl des Gemeindeammanns und Vizeammanns findet gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl statt. Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur gültige Stimmen erhalten, wer gleichzeitig auch als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR).
Werden in die Kommissionen bis am Freitag, 4. April 2025, 12.00 Uhr, weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können.
Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).
Beim Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann sind im ersten Wahlgang stille Wahlen nicht möglich. Es ist in jedem Fall eine Urnenwahl durchzuführen.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 28. September 2025 statt.
Wahlbüro
Baugesuch
- Baugesuchsnummer: 2024/55
- Bauherrschaft: Susanna Thommen, Ebnetweg 6, 5073 Gipf-Oberfrick
- Grundeigentümer: Fabrice Müller, Breitenloh 6, 4332 Stein
- Projektverfasser: a2ka architekten, Bielstrasse 67, 3250 Lyss
- Bauvorhaben: Neubau eingeschossiges EFH/Wohnung "Tinyhouse"
- Ortslage: Breitenloh, Parzelle-Nr. 1200, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 23.01.2025 bis 21.02.2025 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Bau und Planung
Rechtskraft der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Gemeindekanzlei Stein
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