Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) schickt einen Vorentwurf zur Umsetzung ihrer parlamentarischen Initiative «StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen» in die Vernehmlassung. Sie schlägt vor, im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz einen separaten Tatbestand der «Nachstellung» zu schaffen, wofür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen wird.
Das Stalking bezeichnet gemäss der Definition der Istanbul-Konvention ein vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet. Massgebend ist somit das Gesamtverhalten einer Person, deren einzelne Handlungen für sich alleine betrachtet durchaus sozialadäquat sein können. Ihre Intensität oder Wiederholung können jedoch dazu führen, dass sie auf das Opfer bedrohlich wirken und Furcht hervorrufen. Das beharrliche Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen führt also dazu, dass eine Person in ihrer Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wird.
Die Kommission schlägt vor, das so umschriebene und als «Nachstellung» bezeichnete Verhalten in Zukunft als separaten Straftatbestand ins Strafgesetzbuch (SR 311.0) und ins Militärstrafgesetz (SR 321.0) aufzunehmen und es mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bedrohen. Mit dieser Ergänzung bezweckt die Kommission eine Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Opfer von Stalking, die neben die bestehenden zivilrechtlichen Instrumente treten soll.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 16. September 2023. Die Parlamentsdienste werden bei der Durchführung der Vernehmlassung vom Bundesamt für Justiz unterstützt. «fricktal24.ch – die Online-Zeitung fürs Fricktal zur Festigung und Bereicherung des Wissens»
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