Kontingent für UK Staatsangehörige bleibt stabil
Von: mm/f24.ch
Der Bundesrat will die engen bilateralen Beziehungen zum Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit sicherstellen und hat daher an seiner gestigen Sitzung über die Regelung der Zulassung von britischen Staatsangehörigen im Falle eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entschieden. Für britische Staatsangehörige, welche zwecks Erwerbstätigkeit ab dem 30. März 2019 in die Schweiz einreisen möchten, soll ein separates Kontingent von Bewilligungen gelten. Das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird bis Ende März 2019 die Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ausarbeiten.
Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union wird das Freizügigkeitsabkommen ab dem 30. März 2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bereits keine Anwendung mehr finden.
Neu einreisende Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind danach grundsätzlich den übrigen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für die Zulassung zwecks Erwerbstätigkeit kommen die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zur Anwendung.
Tritt das Vereinigte Königreich jedoch nicht ungeordnet, sondern mit einem Austrittsabkommen aus der EU aus, gelten für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK während einer Übergangsphase (voraussichtlich bis Ende 2020) weiterhin die heutigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
Im Rahmen seiner Strategie hat der Bundesrat nun entschieden, für erwerbstätige britische Staatsbürger ein vorübergehendes separates Kontingent in der Höhe von insgesamt 3‘500 Einheiten zu schaffen. Dadurch sollen die Folgen eines abrupten Wechsels britischer Staatsangehöriger von Freizügigkeitsberechtigten hin zu Drittstaatsangehörigen für Wirtschaft und Kantone gemindert und ein unerwünschter Wettbewerb zwischen britischen Staatsangehörigen und anderen Drittstaatsangehörigen verhindert werden. Zurzeit finden ausserdem Gespräche über ein allfälliges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich statt, das erlauben würde, befristet von gewissen Zulassungsbedingungen des AIG abzuweichen.
Kontingentsplätze
Die Höchstzahlen für britische Staatsangehörige sollen vom 30. März bis 31. Dezember 2019 gelten. Der Bundesrat hat seinen Entscheid unter Berücksichtigung der Haltung der Kantone, des Bedarfs der Wirtschaft und im Lichte der Vorgaben des seit 9. Februar 2014 in der Bundesverfassung verankerten Zuwanderungsartikels (Art. 121a BV) getroffen.
Im laufenden Jahr sollen insgesamt 3‘500 Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich rekrutiert werden können: 2‘100 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1‘400 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). So soll die nötige Flexibilität für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet werden.
Diese Höchstzahlen werden quartalsweise an die Kantone freigegeben. Die Bewilligungen für britische Staatsangehörige unterliegen vorläufig nicht dem Zustimmungsverfahren und werden in der Kompetenz der Kantone erteilt. Diese Massnahme trägt der ausserordentlichen Situation im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Rechnung und stellt eine Übergangslösung bis zur Klärung des künftigen Migrationsregimes dar.
Bereits im Dezember hatte der Bundesrat ein Abkommen mit dem UK über die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern nach dem Brexit genehmigt. Von diesem Vertrag profitieren Schweizer und britische Staatsangehörige, welche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Rechte in der Schweiz oder im UK erworben haben (z. B. Aufenthaltsrechte). Damit beabsichtigt der Bundesrat, die erworbenen Rechte und Pflichten über den EU-Austritt des UK (Brexit) hinaus zu sichern.
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