Einheitliche Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste
Von: mm/f24.ch
Tiergesundheitsdienste sind Selbsthilfeorganisationen, die insbesondere das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere fördern wollen. Zurzeit bestehen vier Tiergesundheitsdienste: der Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer (BGK), der Schweinegesundheitsdienst (SGD), der Bienengesundheitsdienst (BGD) und der Rindergesundheitsdienst (RGD). Die Grundlagen für deren finanzielle Unterstützung durch den Bund sollen vereinheitlicht werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat deshalb am 19. Februar 2019 die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (TGDV) eröffnet.
Die neue Verordnung hat eine Vereinheitlichung der Subventionspraxis und des Subventionsverfahrens zum Ziel. Sie regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen durch den Bund und ersetzt die drei bisherigen tierartspezifischen Verordnungen. Damit werden einerseits die zu einem grossen Teil veralteten rechtlichen Grundlagen bereinigt.
Andererseits wird der Rindergesundheitsdienst (RGD) in den Geltungsbereich aufgenommen. Als Voraussetzung für die Unterstützung des RGD durch den Bund ist damit neu - wie für die anderen Tiergesundheitsdienste - eine Subventionierung durch die Kantone vorgesehen.
Die tierartspezifischen Einzelheiten regelt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Leistungsvereinbarungen mit jedem einzelnen Tiergesundheitsdienst. In diesen Vereinbarungen werden die Leistungen konkretisiert, welche die Tiergesundheitsdienste zu erbringen haben, um eine Finanzhilfe des Bundes zu erhalten.
Finanzhilfe des Bundes
Die Finanzhilfe der Kantone soll gesamthaft gleich hoch sein wie diejenige des Bundes. Die Finanzhilfe des Bundes wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt. Sie beträgt höchstens vierzig Prozent der anrechenbaren Kosten für eine effiziente Aufgabenerfüllung des Tiergesundheitsdiens-tes. Damit kann der Bundesbeitrag im Rahmen der Budgetierung und Finanzplanung auch unterhalb der Höchstgrenze festgelegt werden. Der Bund verfügt bezüglich der Höhe seiner finanziellen Unter-stützung also über einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum.
Der Betrag wird jährlich neu bestimmt und orientiert sich jeweils an den ausgewiesenen Kosten des Vorjahres. Dies bedeutet beispielsweise für den Budgetvollzug des Jahres 2020, dass die Rech-nungszahlen für das Jahr 2019, welche anfangs 2020 bekannt sind, als Grössenordnung für die Aus-gangsbasis für die Berechnung der Finanzhilfe zu betrachten ist. Welche Kosten anrechenbar sind, wird in Art. 20 geregelt.
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben wurden den Tiergesundheitsdiensten im Jahr 2018 Bundesbeiträge in der folgenden Grössenordnung ausgerichtet:
CHF 481'400.- Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, BGK
CHF 437'700.- Schweinegesundheitsdienst, SGD
CHF 214'000.- Bienengesundheitsdienst, BGD
CHF 340'400.- RindergesundheitsdienstRGD
Die Vernehmlassung zur Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste dauert bis zum 7. Juni 2019. Die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung finden sich im Tierseuchen- sowie im Landwirtschaftsgesetz.
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