Gleichstellung von homosexuellen Paaren
Von: mm/f24.ch
Im Juli 2018 hatte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N)das Bundesamt für Justiz beauftragt, eine Kernvorlage zur parlamentarischen Initiative (siehe INFO) vorzubereiten, welche die wesentlichsten Elemente zur Öffnung der Ehe im Zivilrecht beinhaltet (inkl. Bürgerrecht und Zugang zur Adoption). Die Kommission verabschiedete an ihrer gestrigen Sitzung diesen Vorentwurf sowie den erläuternden Bericht beraten und mit 19 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet. Neben der Kernvorlage soll zusätzlich eine Variante mit Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen in die Vernehmlassung gehen.
Im geltenden Recht haben zwei Personen des gleichen Geschlechts zurzeit keine Möglichkeit, zusammen eine Ehe einzugehen. Um ihre Beziehung rechtlich festhalten zu können, müssen sie stattdessen auf eine eingetragene Partnerschaft ausweichen.
Die Vorlage sieht nun die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts per Gesetzesänderung vor. Im Sinne einer Öffnung des Zugangs zur Ehe sollen die Bestimmungen, welche sich auf den Bestand einer Ehe beziehen, künftig auch auf gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung finden. Als Konsequenz sollen zudem keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können.
Bereits vor dieser Revision eingetragene Partnerinnen und Partner dürfen allerdings weiterhin in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, eine bereits bestehende Partnerschaft ohne unnötige bürokratische Hürden in eine Ehe umzuwandeln. Aufgrund der grossen Anzahl Paare in einer internationalen Konstellation bedingt die Vorlage auch Anpassungen bei den Bestimmungen zum internationalen Privatrecht.
Als Kernvorlage begrenzen sich die vorgeschlagenen Änderungen damit grundsätzlich auf das zentrale Anliegen der parlamentarischen Initiative (siehe Info).
Die Kommission entschied die Kernvorlage mit einer Variante bezüglich dem Zugang zum fortpflanzungsmedizinischen Verfahren der Samenspende zu ergänzen. Die Samenspende steht im geltenden Recht nur gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren offen. Die Variante sieht eine schlanke Änderung des Zivilgesetzbuches ohne Änderung der Verfassung und des Fortpflanzungsmedizingesetzes vor, um eine Samenspende auch miteinander verheirateten Frauen zu ermöglichen.
Die Eizellenspende und Leihmutterschaft sind im geltenden Recht im Gegensatz zur Samenspende auch für gemischtgeschlechtliche Ehepaare verboten. Daran möchte die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nichts ändern. Sie ist der Ansicht, dass diese Fragen im Rahmen einer allgemeinen Diskussion zur Fortpflanzungsmedizin geprüft werden müssten.
Die Mehrheit der Kommission (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung) stellt sich auf den Standpunkt, dass der Zugang zur Samenspende für miteinander verheiratete Frauen zu einer Ungleichbehandlung zwischen lesbischen und schwulen Ehepaaren führen würde. Ausserdem befürchtet sie, dass die Kernvorlage mit der Variante zur Öffnung des Zugangs zur Samenspende überladen würde und damit ein politisches Risiko für die Öffnung der Ehe als Ganzes darstellen könnte.
Die Kommission wird in den nächsten Wochen die Vernehmlassung eröffnen.
INFO parlamentarische Initiative
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichte die RK-N folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:
- Art. 14 Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft (neu) und Familie
- Abs. 1
Das Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft (neu) und Familie ist gewährleistet. - Abs. 2
Die gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften stehen Paaren unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Orientierung offen. - Art. 38 Abs. 1 erster Satz
Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, ("Heirat" streichen) gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft (neu) und Adoption.
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