Luftreinhaltevorschriften für Baumaschinen werden schweizweit harmonisiert
Von: mm / f24.ch
Der Bundesrat will die Luftreinhaltevorschriften für Baumaschinen vereinheitlichen und hat heute die Luftreinhalte-Verordnung LRV dementsprechend geändert. Der Bundesrat sieht von einem Filterobligatorium ab und schreibt stattdessen einen strengen Grenzwert für die Emissionen fest, der nach dem heutigen Stand der Technik nur mit wirksamen Partikelfiltersystemen eingehalten werden kann.
Baumaschinen stossen in der Schweiz jährlich rund 270 Tonnen Feinstaub in Form von Dieselruss aus. Weil Dieselruss ein krebserregender und besonders gesundheitsschädlicher Teil des Feinstaubs ist, müssen diese Emissionen aus Sicht des Umwelt-, des Gesundheits- und des Arbeitnehmerschutzes minimiert werden, soweit es nach dem Stand der Technik möglich ist (siehe Anhang 1). Um den Ausstoss von Luftschadstoffen auf Baustellen zu begrenzen, hatte das BAFU auf den 1. September 2002 die Richtlinie ,Luftreinhaltung auf Baustellen" (Baurichtlinie Luft) in Kraft gesetzt. Zur Minderung der Dieselrussemissionen sah diese Richtlinie eine Partikelfilterpflicht für Baumaschinen mit einer Leistung ab 18kW auf grösseren Baustellen (so genannte B-Baustellen) vor.
Diese Regelung wurde aber bis heute nicht von allen kantonalen Vollzugsbehörden einheitlich umgesetzt. Zudem sorgte die Klausel, dass Baumaschinen nur beim Einsatz auf grösseren Baustellen mit einem Partikelfilter ausgestattet werden müssen, für Unklarheiten im Vollzug. Mit Annahme der Motion Jenny (05.3499) hat das Parlament deshalb den Bundesrat beauftragt, den Vollzug der Luftreinhaltevorschriften beim Einsatz von Baumaschinen mit Partikelfiltern in der ganzen Schweiz zu harmonisieren. Der Bundesrat kommt diesem Auftrag nach, indem er die entsprechenden Bestimmungen der BAFU-Richtlinie auf Verordnungsstufe hebt. Zugleich dehnt der Bundesrat die Regelung auf sämtliche Baustellen aus. Dadurch wird die Bevölkerung in Zukunft besser vor Feinstaub und Dieselruss geschützt.
Grenzwert anstelle einer technischen Vorschrift Die heute beschlossene Änderung der LRV sieht im Unterschied zur Baurichtlinie Luft kein Partikelfilterobligatorium vor. Sie setzt stattdessen einen strengen Grenzwert für die Partikelanzahl fest, die neue Maschinen und Geräte mit einer Leistung ab 18kW emittieren dürfen. Nach dem heutigen Stand der Technik kann dieser Grenzwert faktisch nur mit wirksamen Partikelfiltersystemen eingehalten werden. Moderne, hochwirksame Partikelfiltersysteme scheiden über 97% der Partikelanzahl und über 93% der Russmasse aus den Abgasen von Baumaschinen aus.
Es ist aber durchaus denkbar, dass in Zukunft alternative Systeme zur Reduktion der Partikelanzahl auf den Markt kommen. Um solche Innovationen nicht zu behindern, verzichtet der Bundesrat bewusst darauf, eine Vorschrift auf Ebene der Technik zu erlassen und schreibt stattdessen einen Grenzwert für die Emissionen fest.
Die neue Regelung bringt auch Fortschritte und Vereinfachungen beim Verfahren des Konformitätsnachweises nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG). Zur Bewilligung der Partikelfilter genügt neu ein Nachweis der Konformität mit den in der LRV geregelten Anforderungen.
Übergangsbestimmungen für kleinere und ältere Maschinen Die Änderung der LRV gilt für alle neuen Maschinen auf Baustellen ab einer Leistung von 37kW ab dem 1. Januar 2009. In dieser Kategorie ist die Technik bereits am weitesten fortgeschritten. Für kleinere Maschinen und für die Nachrüstung von älteren Maschinen hingegen gelten nach Leistung und Alter gestaffelte Übergangsfristen (siehe Anhang 2).
ANHANG 1 Krebserregende Dieselruss-Partikel
Die in der Luftreinhalte-Verordnung LRV festgesetzten Grenzwerte für Feinstaub werden häufig und zum Teil massiv überschritten. Besonders dringender Handlungsbedarf ergibt sich beim Dieselruss, der krebserregend ist. Für krebserregende Substanzen gilt gemäss Umweltschutzgesetzgebung ein Minimierungsgebot. Dieselmotoren stossen eine sehr hohe Anzahl feinster Partikel aus, welche aufgrund ihrer geringen Grösse nur einen relativ kleinen Teil der gesamten in der Luft befindlichen Partikelmasse ausmachen. Diese ultrafeinen Dieselruss-Partikel können tief in die feinsten Verästelungen der Lunge vorstossen und von dort über das Blut in die Zellen verschiedener Organe gelangen. Über die Riechnerven können diese Partikel sogar direkt den Weg ins Gehirn finden.
Um der Gefahr der feinsten Partikel für die Gesundheit noch besser Rechnung zu tragen, muss deshalb nicht nur die Partikelmasse, sondern auch die Partikelanzahl limitiert und kontinuierlich reduziert werden.
ANHANG 2 In-Kraft-Treten und Übergangsfristen
Für neue Maschinen und Geräte ab einer Leistung von 37 kW treten die Bestimmungen am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bereits in Betrieb stehende Maschinen ab 37 kW (Baujahre 2000 - 2008) müssen ab dem 1. Mai 2010 nachgerüstet sein. Für den Einsatz auf den grösseren Baustellen (sog. B-Baustellen) gilt für sie die bisherige Nachrüstungspflicht nahtlos weiter. Die ältesten Maschinen (Baujahr vor 2000) sind bis 2015 von den Vorschriften befreit.
Für neue Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 bis 37 kW gelten die Anforderungen ab Baujahr 2010. Der Einsatz von bereits im Betrieb stehenden Baumaschinen dieser Kategorie, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, wird nicht beschränkt.
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