Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. Der Bundesrat hat den Vorschlag, der von drei nationalen Verbänden der Sozialpartner ausgearbeitet wurde, an seiner Sitzung vom 13. Dezember in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis zum 27. März 2020.
Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die anhaltend schwierige Lage auf den Kapitalmärkten mit den sehr tiefen oder sogar negativen Zinsen. Das macht insbesondere jenen Pensionskassen zu schaffen, deren Leistungen nicht oder nur wenig über die obligatorische berufliche Vorsorge hinausgehen. Die Höhe ihrer Leistungen wird weitgehend vom gesetzlich definierten Umwandlungssatz bestimmt. Dieser liegt bei 6,8 Prozent und ist angesichts der demographischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch.
Am 2. Juli haben der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse auf Einladung des Bundesrats einen Vorschlag zur Revision der zweiten Säule gemacht.
Ziel ist, das Finanzierungsproblem der beruflichen Vorsorge zu vermindern, das Rentenniveau zu sichern und die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit kleinen Löhnen zu verbessern. Der Bundesrat schickte gestern das Modell der Sozialpartner in die Vernehmlassung und behält sich vor, nach der Vernehmlassung Anpassungen zu machen.
Eckwerte der Vernehmlassungsvorlage Für den Bundesrat bietet der Kompromiss der Sozialpartner die Chance auf eine mehrheitsfähige Reform der beruflichen Vorsorge. Die Vorlage enthält die folgenden Massnahmen:
Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag. Für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten beträgt er 200 Franken, für die nächsten fünf Jahrgänge 150 Franken und für die übernächsten fünf Jahrgänge 100 Franken. Für die folgenden Jahrgänge legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken (Stand 2019) finanziert.
Der Koordinationsabzug wird von heute 24 885 auf 12 443 Franken gesenkt. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, erhalten eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.
Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit werden der Unterschied zwischen den jüngeren und den älteren Versicherten verkleinert und die Lohnkosten für die älteren gesenkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.
Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Sie sind aufgrund der neuen Regelung nicht mehr nötig.
Mit diesen Massnahmen kann das Leistungsniveau der obligatorischen beruflichen Vorsorge insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sogar verbessert werden. Davon werden insbesondere viele Frauen profitieren.
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