Revision des Raumplanungsgesetzes zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
Von: mm/f24.ch
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) hat den Entwurf zu einer Änderung des Raumplanungsgesetzes im Rahmen der 2. Etappe der Teilrevision zuhanden des Rates verabschiedet. Sie hat die Vorlage des Bundesrates zum Bauen ausserhalb der Bauzonen vereinfacht und die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen reduziert. Ausserdem hat sie zusätzliche Bestimmungen eingebracht, um die Zahl der Gebäude und die von diesen beanspruchten Flächen im Nichtbaugebiet zu stabilisieren.
Die Vorlage des Bundesrates wurde von der Kommission in wesentlichen Punkten überarbeitet. Sie hat ein Konzept eingebracht, um die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet sowie die Bodenversiegelung zu stabilisieren (Art. 1). Eine Abbruchprämie soll dabei einen Anreiz bieten, um Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu beseitigen (Art. 5).
Für die Umsetzung hat die Kommission die Anforderungen an die kantonalen Richtpläne verstärkt. Mittels einem Gesamtkonzept sollen die Kantone festlegen, wie sie die das Stabilisierungsziel erreichen wollen (Art. 8d). Ausserdem können sie im Richtplan innerhalb des Berggebietes Spezialzonen bezeichnen, in denen nicht standortgebundene Nutzungen ausserhalb der Bauzone zugelassen werden können (Art. 8c und 18bis).
Die Ausscheidung solcher Spezialzonen ist jedoch mit Auflagen verbunden: Im betroffenen Gebiet muss eine Verbesserung der Gesamtsituation erzielt werden, verbunden mit entsprechenden Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen. Ausserdem erhält der Bundesrat eine Grundlage, um den Abriss, Wiederaufbau und die massvolle Erweiterung von touristischen Betrieben ausserhalb der Bauzonen zu regeln (Art. 37a).
Über die Erreichung der Stabilisierungsziele erstatten die Kantone und der Bundesrat regelmässig Bericht (Art. 24g). Die kantonalen Richtpläne müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Verstreicht diese Frist ungenutzt, sind in den betroffenen Kantonen alle neuen Gebäude ausserhalb der Bauzone durch die Beseitigung eines anderen Gebäudes zu kompensieren, bis die erforderlichen Richtplanänderungen von Bundesrat genehmigt sind (Art. 38b).
Verschiedene Minderheiten beantragen weitergehende Ausnahmen für Bauten und Nutzung ausserhalb der Bauzone.
Die Kommission hat der Vorlage mit 11 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung zugestimmt. Sie ist der Überzeugung, dass mit der Teilrevision den Besonderheiten der verschiedenen Kantone bei der Raumplanung ausserhalb der Bauzone Rechnung getragen und den Kantonen die erforderliche Flexibilität bei der Umsetzung gewährt wird.
Parallel zur Erarbeitung des Gesetzesentwurfes wurde die Landschaftsinitiative eingereicht, welche eine strikte Plafonierung der Gebäudezahl und -fläche ausserhalb der Bauzone fordert. Die Kommission hat die Anliegen der Initiative in ihre Beratungen einbezogen.
Mit 7 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Kommission ihrem Rat, die Landschaftsinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Eine Minderheit unterstützt die Initiative.
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