Marktprämien für die Grosswasserkraft
Von: mm/f24.ch
Gemäss geltendem Energiegesetz können Betreiber und Eigentümer von Schweizer Grosswasserkraftwerken eine Marktprämie für ihren produzierten Strom beantragen, den sie am Markt nachweislich unter den Gestehungskosten absetzen mussten. Die Marktprämie beträgt maximal 1 Rappen pro Kilowattstunde produzierter Energie. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat die eingegangenen Gesuche geprüft.
Bis Ende Mai 2024 (jährliche Eingabefrist, siehe Kasten) waren beim BFE 4 Gesuche mit einer beantragten Summe von insgesamt rund 1,6 Millionen Franken eingegangen. Das BFE hat diese Gesuche im Detail geprüft.
Für die Beurteilung der Gesuche berücksichtigt wurden unter anderem die Gestehungskosten der unrentablen Grosswasserkraftwerke, das stündliche Produktionsprofil, die stündlichen Strompreise im Jahr 2023 oder die Absatzmenge der Produktion aus Grosswasserkraft am Markt und in der Grundversorgung.
In den letzten Tagen hat das BFE den Gesuchstellern ihren Anspruch auf Marktprämie per Verfügung mitgeteilt, wobei diese Verfügungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtskräftig werden. Angaben zu den Marktprämienempfängern dürfen gemäss Energieförderverordnung (Art. 98 Abs. 4 EnFV) nur in aggregierter Form kommuniziert werden.
Eine Marktprämie für das Geschäftsjahr 2023 erhalten 2 Empfänger. Dies für insgesamt 2 Grosswasserkraftwerke, die 129 Millionen Kilowattstunden des produzierten Stroms 2023 unter den Gestehungskosten absetzen mussten. Die gesamte Fördersumme beträgt rund 1,3 Millionen Franken, das ergibt einen durchschnittlichen Förderbetrag von 1,0 Rappen pro produzierter Kilowattstunde.
Damit werden die für die Marktprämie zur Verfügung stehenden Mittel in diesem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft. Im letzten Jahr wurden für das Geschäftsjahr 2022 keine Marktprämien ausbezahlt.
Seit 2018 enthält das Energiegesetz für die Unterstützung der einheimischen Grosswasserkraft (Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW) das Förderinstrument Marktprämie. Die Marktprämie gleicht die nicht gedeckten Gestehungskosten aus, beträgt aber höchstens 1.0 Rappen pro kWh. Anspruchsberechtigt ist, wer das Risiko der ungedeckten Gestehungskosten tragen muss. Dies können Betreiber, Eigner oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen sein.
Für die Marktprämie stehen jährlich rund 100 Millionen Franken aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung. Dieser wird durch den Netzzuschlag finanziert, den die Endverbraucher pro konsumierte Kilowattstunde Strom bezahlen. Der Netzzuschlag beträgt 2.3 Rp./kWh. Neben der Marktprämie, für die 0.2 Rp./kWh des Netzzuschlags reserviert sind, werden damit unter anderem auch das Einspeisevergütungssystem, die Einmalvergütungen oder die Investitionsbeiträge finanziert.
Um die Marktprämie zu beantragen, muss jeweils bis am 31. Mai ein Gesuch beim BFE eingereicht werden. Das BFE ist für den Vollzug zuständig und wird dabei fachlich und administrativ von der Firma AFRY Schweiz AG unterstützt.
Die Marktprämie ist befristet. Ein letztes Mal erfolgt die Auszahlung im Jahr 2031 basierend auf den Geschäftszahlen 2030.
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