Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum
Von: mm/f24.ch
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) folgende parlamentarische Initiative ein: Bei selbstgenutztem Wohneigentum soll für den Hauptwohnsitz - nicht jedoch für Zweitwohnungen - ein genereller Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vollzogen und der Eigenmietwert abgeschafft werden. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen (DBG, StHG) so anzupassen, dass das neue System unter Berücksichtigung eines langfristigen Durchschnittszinses möglichst haushaltneutral wirkt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine unzulässigen Disparitäten zwischen Mieterinnen und Mietern und Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen und nach Massgabe der Verfassungsbestimmungen das Wohneigentum gefördert wird.
In Umsetzung ihrer parlamentarischen Initiative hat die WAK-S am 14. Februar 2019 einen Vorentwurf verabschiedet, den sie nun in eine Vernehmlassung schicken wird.
Wichtigste Punkte:
Für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum entfällt der Eigenmietwert sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene. Gleichzeitig werden die Abzüge für die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte (die sogenannten Gewinnungskosten) aufgehoben.
Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden auf Bundesebene aufgehoben, auf Kantonsebene können die Kantone solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung hingegen weiterhin zulassen. Somit kann z. B. ein kleiner Kanton mit vielen historischen Bauten gerade im Bereich der Denkmalpflege seinen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.
Dass mit einer Beibehaltung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge im Steuerharmonisierungsgesetz administrative Erschwernisse einhergehen – die Veranlagungsbehörde muss künftig prüfen, ob die geltend gemachten Abzüge nicht abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten oder abzugsfähige Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind –, nimmt die Kommission in Kauf. Sie möchte den Entscheid, ob solche Abzüge weiterhin zugelassen sein sollen oder nicht, dennoch den Kantonen überlassen.
Bei den denkmalpflegerischen Abzügen ist nicht mit neuen Abgrenzungsproblemen zu rechnen, da solche Arbeiten weiterhin aufgrund gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnungen vorzunehmen sind.
Zweitliegenschaften sollen vom Systemwechsel ausgenommen sein; dort bleibt der Eigenmietwert aus fiskalischen Gründen steuerbar. Ebenso bleiben die Erträge aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften steuerbar. Entsprechend bleiben die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte bei solchen Liegenschaften weiterhin abzugsfähig. Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden jedoch aufgehoben.
Ein Systemwechsel, der auch für Zweitliegenschaften gälte, würde in den hauptsächlich betroffenen Gebirgskantonen zu einer erheblichen Abnahme von Steuersubstrat und somit zu Steuerausfällen führen. Zudem sollen Zweitliegenschaften nicht durch die Abschaffung des Eigenmietwerts wieder attraktiver gemacht werden. Schliesslich gibt es einerseits einen Finanzausgleich innerhalb eines Kantons zwischen Gemeinden mit mehr und weniger Zweitliegenschaften, andererseits den interkantonalen Finanzausgleich. An diesem fein austarierten Gleichgewicht will die Kommission nicht rütteln.
Zur Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen gibt die Kommission mehrere Varianten in die Vernehmlassung: Bei Variante 1 und 2 sollen die Zinsen im Umfang von 100 bzw. 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sein; bei Variante 3 sollen Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen plus 50'000 Franken für Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, bei Variante 4 nur Abzüge im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen erlaubt sein. Bei der letzten Variante sollen keine Schuldzinsen abgezogen werden können. Sämtliche Varianten sind deutlich strenger als das geltende Recht, wo die Schuldzinsen im Umfang des Ertrags aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiterer 50'000 Franken abzugsfähig sind.
Für den Erwerb von am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum wird ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug eingeführt. So soll es insbesondere auch jüngeren Leuten einfacher möglich sein, Wohneigentum zu erwerben. Dieser Ersterwerberabzug von maximal 10'000 Franken für Ehepaare und maximal 5'000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb des Eigenheims soll über zehn Jahre hinweg gewährt werden und linear abnehmen.
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