Politische Rechte für Menschen mit Behinderungen
Von: mm/f24.ch
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat mit knapper Mehrheit eine Kommissionsmotion beschlossen, die den Bundesrat auffordert, Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung so zu ändern, dass die politischen Rechte in Bundessachen allen Schweizerinnen und Schweizern ab 18 Jahren zustehen.
Mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid der Präsidentin hat die SPK-N die Kommissionsmotion «Politische Rechte für Menschen mit Behinderungen» beschlossen und damit der Petition der Behindertensession «Autonomes und ungehindertes Wahl- und Stimmrecht» Folge gegeben.
Die Motion beauftragt den Bundesrat, jene Bestimmung aus der Bundesverfassung (BV) zu streichen, wonach die politischen Rechte in Bundessachen nur Personen zustehen, «die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind» (Art. 136 Abs. 1 BV).
Die Kommissionsmehrheit ist erstens der Ansicht, dass es problematisch ist, Personen mit Behinderungen die politischen Rechte systematisch zu entziehen, da eine umfassende Beistandschaft nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Personen nicht in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden und ihre politischen Rechte auszuüben.
Die SPK-N betont, dass keine andere Bevölkerungsgruppe einer solchen Einschränkung oder einer Prüfung ihrer «Fähigkeit» zur Ausübung ihrer politischen Rechte unterliegt. Zweitens ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass die Formulierung dieses Verfassungsartikels überholt und nicht mehr mit dem zeitgenössischen und gesellschaftlich weitverbreiteten Verständnis von Behinderungen und psychischen Krankheiten vereinbar ist.
Die Kommissionsminderheit erachtet zwar die Formulierung dieses Artikels als unglücklich, sieht aber keinen Handlungsbedarf auf Verfassungsebene. Aus ihrer Sicht handelt es sich in erster Linie um ein Problem bei der Umsetzung des geltenden Rechts: Es liege an den Kantonen, eine umfassende Beistandschaft nur als letzte Möglichkeit und nur dann anzuordnen, wenn keine milderen Massnahmen ergriffen werden können.
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