Begrenzung des Verbandsbeschwerderecht bei erneuerbaren Energien
Von: mm/f24.ch
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) schlägt vor, dass die Verbandsbeschwerde gegen die 16 Wasserkraft-Projekte gemäss Stromversorgungsgesetz nur noch zulässig sein soll, wenn drei Organisationen sie gemeinsam erheben. Bei diesen Projekten soll zudem mehr Flexibilität beim Ersatz von geschützten Lebensräumen bestehen, ohne die Projektierenden von jeglicher Verantwortung zu befreien.
Die Kommission hat ihre Beratung der Differenzen zwischen National- und Ständerat bei der Änderung des Energiegesetzes fortgesetzt. Im Zentrum der Diskussion stand das Verbandsbeschwerderecht bei Projekten zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien.
Mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission, dass Beschwerden gegen die 16 Wasserkraftprojekte gemäss Stromversorgungsgesetz nur noch möglich sein sollen, wenn sie von drei Organisationen gemeinsam eingereicht werden. Damit will die Kommission sicherstellen, dass diese Projekte von herausragender Bedeutung nur dann vor Gericht verhandelt werden, wenn sie auf breiten Widerstand stossen.
Die Minderheit lehnt jede Änderung an den geltenden Beschwerderechten ab und verweist auf die Argumente in der Abstimmungskampagne zum Stromgesetz. Eine andere Minderheit, deren Antrag mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt wurde, beantragt, hier dem Beschluss des Ständerates zu folgen und unterstützt damit die Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts gegen diese 16 Projekte.
Ebenfalls abgelehnt wurden Anträge, das Verbandsbeschwerderecht noch stärker zu beschränken: Eine gemeinsame Beschwerde von drei Organisationen soll gemäss der Minderheit nicht nur bei ausgewählten Wasserkraft-Projekten erforderlich sein, sondern bei allen Beschwerden gegen Projekte zu erneuerbaren Energien von nationalem Interesse (7 zu 17 Stimmen).
Eine weitere Minderheit möchte hier ein zusätzliches Kriterium einbauen und die Beschwerde nur zulassen, wenn die drei Organisationen insgesamt mehr als 50'000 Aktivmitglieder haben (6 zu 14 Stimmen bei 4 Enthaltungen).
Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen für geschützte Lebensräume
Bei der Flexibilisierung im Bereich der Massnahmen gegen die Beeinträchtigung von geschützten Lebensräumen schlägt die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen einen alternativen Ansatz vor: Es soll möglich sein, die Umsetzung dieser Massnahmen und der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen vom Bauprojekt zu trennen, wenn die Verantwortlichen beim Kanton eine Sicherheitszahlung leisten.
Sie haben dann zwei Jahre Zeit, um die Massnahmen umzusetzen. Tun sie dies nicht, verwendet der Kanton die Sicherheitsleistung zu diesem Zweck. Die Sicherheitsleistung soll mindestens das eineinhalbfache der voraussichtlichen Kosten der Massnahmen betragen. Dieses Konzept soll auf die 16 Wasserkraftprojekte gemäss Stromversorgungsgesetz Anwendung finden.
Im Übrigen soll bei den Ersatzmassnahmen am geltenden Recht festgehalten werden. Die Minderheit lehnt sowohl den Beschluss des Ständerates als auch das Konzept der Mehrheit ab.
Integration der erneuerbaren Energien in die Strommärkte
Die Kommission beantragt zudem einstimmig, die Rückliefervergütung gemäss Art. 15 des Energiegesetzes neu auszurichten: Sie soll sich stärker am Marktpreis orientieren, so dass die Anlagenbetreibenden beispielsweise einen Anreiz haben, bei negativen Preisen keinen Strom einzuspeisen. Die Investitionssicherheit für Kleinanlagen soll aber weiterhin sichergestellt sein. Die Kommission schlägt vor, dieses Thema in einem separaten Entwurf zu behandeln, da es nicht direkt mit den Bewilligungsverfahren zusammenhängt.
Bei den alpinen Solaranlagen unterstützt die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen den Beschluss des Ständerates, mehr Zeit für die Umsetzung der bereits laufenden Projekte zur Verfügung zu stellen und die Förderbedingungen entsprechend anzupassen.
Die Minderheit möchte beim geltenden Recht bleiben, damit dem Bund nicht noch höhere Kosten entstehen und beantragt daher, nicht auf Entwurf 2 einzutreten. Weiter hat die Kommission die Standesinitiative des Kantons St. Gallen («Verbandsbeschwerderecht bei Energieprojekten anpassen») mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
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