Massnahmen gegen illegalen Holzschlag
Von: mm/f24.ch
Der weltweite illegale Holzschlag verursacht klima- und handelspolitische Probleme. In der Europäischen Union verhindert die Europäische Holzhandelsverordnung das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzschlag. In der Schweiz fehlt bisher eine Regelung zur Bekämpfung illegalen Holzschlags. Um diese Lücke zu schliessen, will der Bundesrat das Umweltschutzgesetz ändern. Am 7. Dezember 2018 hat er die Botschaft zu dieser Revision an das Parlament verabschiedet.
Die Weltbank schätzt, dass global alle zwei Sekunden die Fläche von zwei Fussballfeldern illegal abgeholzt wird. In vielen Ländern wird nach wie vor mehr als die Hälfte des geernteten Holzes illegal gefällt. Der illegale Holzschlag ist ein wichtiger Treiber der weltweiten Entwaldung, die rund siebzehn Prozent zu den globalen CO2-Emissionen und somit auch zur Klimaerwärmung beiträgt.
In der Europäischen Union verhindert die Europäische Holzhandelsverordnung (EUTR; European Timberregulation) das Inverkehrbringen (Import, Handel) von Holz aus illegalem Holzschlag. In der Schweiz fehlt bisher eine entsprechende gesetzliche Regelung. In der Schweiz fehlt bisher eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Die zwei gleichlautenden Motionen von Nationalrat Peter Föhn (SVP, AG) und Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni (SVP, AG) «Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» verlangen vom Bundesrat die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine EU-identische Regelung, um den Import von Holz aus illegalem Holzschlag zu verbieten.
Ziel ist auch, dass Handelshemmnisse für Schweizer Unternehmen verschwinden und Holzprodukte zwischen beiden Seiten reibungslos zirkulieren können. 2017 betrugen die Importe aus dem Geltungsbereich der EUTR fast fünf Milliarden Franken, das Exportvolumen lag bei rund 1,5 Mrd. Franken.
In Umsetzung dieser beiden Motionen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 die Botschaft zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet.
Einführung der Sorgfaltspflicht
Die Änderungen im Gesetz sehen vor, dass nur noch Holz in Verkehr gebracht und gehandelt werden darf, welches vorgängig legal geerntet und gehandelt wurde. Wer Holz erstmals in Verkehr bringt, muss deshalb einen entsprechenden Nachweis erbringen, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten wurde. Der Nachweis für eine Risikobewertung soll Informationen zu Art (z.B. Buche, Eiche, Fichte, etc.) und Herkunftsland des Holzes enthalten.
Andererseits sind Massnahmen zu treffen, um das Risiko des Inverkehrbringens illegalen Holzes zu mindern. Dazu gehören beispielweise eine Dokumentation über die legale Bewirtschaftung des Herkunftswaldes und Informationen darüber, wie das geschlagene Holz verwertet wird.
Ausserdem muss der Handel nachvollziehbar darlegen, wie Einkauf und Verkauf des Holzes erfolgen. Für die Überwachung der Massnahmen soll eine spezialisierte Fachstelle auf nationaler Ebene zuständig sein. Organisationen, welche vom Bund eine Zulassung erhalten, sollen in Absprache mit den betroffenen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überwachen können.
Der Bundesrat hatte diese Änderung im Umweltschutzgesetz bereits 2014 im Rahmen seines Gegenvorschlags zur Initiative für eine «Grüne Wirtschaft» vorgeschlagen. Das Parlament lehnte den Gegenvorschlag im Dezember 2015 ab und hat nun diesen Teil wieder aufgegriffen.
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