An seiner Sitzung vom 10. Mai 2023 hat der Bundesrat ein zweites Umsetzungspaket zur Optimierung der Aus- und Weiterausbildung von Fahrzeuglenkenden beschlossen. Präzisiert werden unter anderem Regelungen bei verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen, bei praktischen Prüfungen sowie beim Entzug eines Führerausweises. Das Paket tritt gestaffelt ab dem 15. Juli 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat 2017 in einer Vernehmlassung Massnahmen zur Optimierung der Aus- und Weiterausbildung von Fahrzeuglenkenden vorgeschlagen. Am 14. Dezember 2018 hat er ein erstes Paket beschlossen und gestaffelt bis am 1. Januar 2021 umgesetzt. Kernpunkte waren die Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen bereits mit 17 Jahren zu erwerben. Nun setzt der Bundesrat das zweite Paket in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Umtausch des blauen Papierführerausweises: Der Bundesrat hat die Frist zum Umtausch in einen Ausweis im Kreditkartenformat verlängert. Neu endet sie am 31. Oktober 2024 (bisher: 31. Januar 2024). Inkrafttreten: 15. Juli 2023
Nachvollzug von EU-Recht bei den Führerausweiskategorien: Der Begriff «Sitzplätze» wird einheitlich durch «Plätze» ersetzt. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Fahrberechtigung der Ausweisunterkategorie D1. Zukünftige Inhaberinnen und Inhaber der Unterkategorie D1 dürfen keine Kleinbusse und Gesellschaftswagen mehr führen, die zwar nur 16 «Sitzplätze», zusätzlich aber auch noch Stehplätze aufweisen. Die Stehplätze sind künftig auf die Anzahl «Plätze» anzurechnen. Stehplätze sind nur bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen zugelassen. Wer daher die erwähnten Fahrzeuge im regionalen fahrplanmässigen Verkehr führen will, muss künftig die Kategorie D erwerben. Wer heute die Unterkategorie D1 besitzt, muss die Kategorie D nicht erwerben (Besitzstandsgarantie). Inkrafttreten: 15. Juli 2023
Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung: Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen. Inkrafttreten 1. März 2024
Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen: Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft. Inkrafttreten 1. März 2024. Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft. Inkrafttreten 1. März 2024
Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids: Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln. Inkrafttreten 1. März 2024
Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises: Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen. Inkrafttreten 1. März 2024
Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B): Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten). Inkrafttreten 1. März 2024
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