Nachrichten aus Mettauertal: Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung \ Teilrevision Nutzungsplanung \ Baugesuche
Rechtskraft Beschlüsse Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der Einwohner-und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 14.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Gemeinderat
Teilrevision Nutzungsplanung Die Gemeindeversammlung Mettauertal hat am 14.11.2018 die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Teiländerungen Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung mit folgender Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage beschossen: Gewässerraumbreite für den Grundbach in Wil AG ab seiner Mündung in den Etzgerbach bis Hüslimatt 11 m statt 14 m. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt eine Beschwerde gegen die Teilrevision Nutzungsplanung führen (Publikation Amtsblatt beachten). Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Gemeinderat
Auflage Baugesuche
Bauherr, Grundeigentümer und Projektverfasser: Daniel Keller, Leumen 75, 5277 Hottwil;
Bauvorhaben: Erweiterung Kirschenanlage mit Witterungsschutz und Wassersammelbecken;
Standort: Parzelle Nr. 2029, Hüligsmatt, 5277 Hottwil;
Zone: Landwirtschaftszone.
Bauherr und Projektverfasser: Florian GmbH Gartenbau, Talstrasse 69, 5275 Etzgen;
Grundeigentümer: Judith und Thomas Leu, Büren 41, 5272 Gansingen;
Bauvorhaben: Änderung Sicht- und Schallschutzmauern, Zaun, Schaugarten;
Standort: Parzelle Nr. 1050, Talstrasse 69, 5275 Etzgen;
Zone: Arbeitszone A I.
Die Baugesuche liegen vom 11. Januar 2019 bis 11. Februar 2019 während den Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Mettauertal öffentlich zur Einsichtnahme auf. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Eine schriftliche Einwendung gegen die Baugesuche ist während der Auflage beim Gemeinderat Mettauertal einzureichen. Die Einwendung muss vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet werden. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h., es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einsprecher anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Gemeinderat Mettauertal
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Nachrichten aus Mettauertal: Eidgenössische Volksabstimmungen vom 3. März 2024 \ Baubeginn Mobilfunkanlage Salt SA \ Auflage Baugesuche \ Baubewilligung erteilt \ Strecken- und Durchfahrtsbewilligung \ Wirtebewilligung