Die im Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg (www.forst-unterhalt.ch) zusammengeschlossenen Gemeinden Schinznach Dorf, Thalheim, Bözen, Hornussen, Effingen und Zeihen aktualisierten ihren veralteten Zusammenarbeitsvertrag per 1. Januar 2017. Erstaunlicherweise findet sich weder unter den Gemeinden noch unter dem Forstbetrieb ein Hinweis über den Inhalt des Vertrags.
Die zuständigen Behörden (z.B. Gemeinderäte, Forstbetriebskommission) haben eine Informationspflicht (§ 73 Kantonsverfassung). Mit Brief vom 10. November 2017 habe ich die Forstbetriebskommission schriftlich gebeten, mir ein Exemplar des Vertrags zuzustellen. Weil ich bis am 12. Dezember 2017 keine Antwort erhielt, habe ich das Gesuch um Zustellung einer Kopie des Vertrags nochmals gestellt. Ich habe mich dabei auf die Kantonsverfassung (§ 72, Öffentlichkeitsprinzip) und die einschlägigen kantonalen Gesetze berufen.
Zwei Tage später erhielt ich vom Präsidenten der Forstbetriebskommission, Herr Gemeindeammann Probst, Zeihen per Mail die Antwort (14. Dezember 2017): „Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass an der letzten Forstbetriebskommissions-Sitzung vom 30. November die Kommission der Meinung war, dass wir Ihrer Aufforderung nicht Folge leisten“. In einem Nachsatz hat er mir angeboten, dass ich den Vertrag auf der Gemeindeverwaltung einsehen könne.
Der Entscheid der Forstbetriebskommission widerspricht diametral der Kantonsverfassung, dem Volkswillen und dem Willen des Regierungsrats. „Das Öffentlichkeitsprinzip schafft Transparenz und erhöht dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat und seine Behörden. Information bedeutet nicht zuletzt auch Vermittlung von Kenntnissen über die Vorgänge im Staat, die für die aktive politische Beteiligung der Bevölkerung von Bedeutung sind.
Dank verbesserter Information zwischen den einzelnen öffentlichen Organen unterstützt das Öffentlichkeitsprinzip ausserdem die Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit“ (aus Abstimmungsbroschüre 2007 zum Öffentlichkeitsprinzip, Verfassungsänderung Kanton Aargau, § 72 und 73 der Kantonsverfassung).
Es ist schon erstaunlich, wie sich offizielle Formulierungen und die politischen Realitäten in Kanton und Gemeinden unterscheiden können. Im Bereich Wald ist die Diskrepanz ganz offensichtlich. Die mit dem Ressort Wald betrauten Gemeinderäte entscheiden in der Forstbetriebskommission eigenmächtig, willkürlich und entgegen dem Gesetz (Volkswillen)
Ich lade die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden öffentlich ein, ihren Informationspflichten nachzukommen und den Vertrag publik zu machen. Die Bevölkerung hat ein Recht, zu wissen, nach welchen Kriterien der Wald der Gemeinden bewirtschaftet werden soll. Oder gibt es zwischen dem Geschriebenen und der Realität auch hier Diskrepanzen? Ich werde den Vertrag auf jeden Fall einsehen. Heiner Keller, Doracher 8, 5079 Zeihen
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