Planauflage: 23. August 2019 bis 23. September 2019 während den offiziellen Öffnungszeiten in der Verwaltung 3plus
Gegen die Bauvorhaben können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Hornussen schriftlich Einwand erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Am 01. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 01. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) legt den Waldgrenzenplan in den Gemeinden des Kantons Aargau während 30 Tagen, vom 01. bis am 30. September 2019, zur Einsicht auf. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist in elektronischer Form auf dem lnternetportal der Abt. Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar. Die Unterlagen können auch auf der Verwaltung 3plus am Standort Bözen in Papierform eingesehen werden. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des BVU, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991.
Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.
TNW – Abonnemente Die Gemeindeverwaltung hat allen Schülerinnen und Schüler, welche die Oberstufe in Frick besuchen bzw. den Kindern aus Elfingen, welche in Bözen zur Schule gehen ein TNW Abonnement zugestellt. Dazu lag ein Talon zur Rückforderung des Pauschalbeitrages der Gemeinde bei. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Beiträge nur noch bis Ende August 2019 zurückfordern können. Alle später eingereichten Talons können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Gemeindekanzlei in Bözen und 062 865 35 85, kanzlei@verwaltung3plus.ch gerne zur Verfügung. Gemeinde Hornussen
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