Planauflage 20. Juli 2018 bis 20. August 2018 während den offiziellen Öffnungszeiten in der Verwaltung 3plus
Gegen die Bauvorhaben können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Hornussen schriftlich Einwand erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Beiträge an die familienergänzende Betreuung ab 01. August 2018 – Einheitliches Reglement Die Gemeinderäte der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen, Frick, Gipf-Oberfrick, Herznach, Hornussen, Oberhof, Oeschgen, Wittnau, Wölflinswil, Ueken und Zeihen haben gemeinsam ein einheitliches Reglement über die Gemeinde-Beiträge an die familienergänzende Betreuung erarbeitet. Nachdem alle Gemeindeversammlungen dem Reglement zugestimmt haben, tritt dieses per 01. August 2018 in Kraft. Höhe der Beiträge Das neue Reglement sieht vor, abgestuft nach dem für die Krankenkassenprämienverbilligung massgebenden steuerbaren Jahreseinkommen Beiträge an die familienexterne Kinderbetreuung von Kindern ab 3 Monaten bis zum Abschluss der Primarschule auszurichten. So werden bei einem massgebenden Einkommen bis 40‘000 Franken 80 %, bis 50‘000 Franken 70 %, bis 60‘000 Franken 60 %, bis 70‘000 Franken 40 % und bis 80‘000 Franken 20 % der Kosten übernommen. Beitragsberechtigte Einrichtungen Beitragsberechtigt ist die Fremdbetreuung von Kindern bei anerkannten Tagesfamilien, in Kindertagesstätten und in Horten. Wie können die Beiträge geltend gemacht werden? Die Familien können ihren Anspruch bei der Abteilung Finanzen ihrer Wohngemeinde geltend machen. Vorgängig ist die Rechnung der Betreuungs-Institution zu bezahlen. Der entsprechende Zahlungsnachweis ist vorzulegen. Auszahlungen sind einmal pro Quartal möglich. Auf dem Antragsformular ist zudem die Abteilung Finanzen zu ermächtigen, die erforderlichen Steuerdaten beim Steueramt zu erheben. Der entsprechende Gemeindebeitrag wird danach berechnet und der Beitrag direkt an die anspruchsberechtigten Eltern ausgerichtet. Die Antragsformulare wie auch die Reglemente können auf den Homepages der Gemeinden heruntergeladen und bei den Abteilungen Finanzen bezogen werden. Umsetzung des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung Mit der Inkraftsetzung der Reglemente werden die Vorgaben des kantonalen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung umgesetzt, welches die Gemeinden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Wohngemeinde hat sich dabei unabhängig vom Betreuungsort entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten zu beteiligen. GEMEINDERÄTE Bözen, Effingen, Elfingen, Frick, Gipf-Oberfrick, Herznach, Oberhof, Oeschgen, Wittnau, Wölflinswil, Ueken und Zeihen
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