Neue Zulassungsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte
Von: mm/f24.ch
Die Kantone sollen Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht für Ärztinnen und Ärzte gewähren dürfen. Normalerweise müssen diese während drei Jahren in der Schweiz gearbeitet haben, bevor sie zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2023 beschlossen, den Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) zu unterstützen, wonach das Krankenversicherungsgesetz (KVG) entsprechend anzupassen ist. Die Massnahme ist zeitlich begrenzt und dient dazu, eine Unterversorgung in spezifischen Bereichen zu vermeiden. Das Parlament hat noch darüber zu entscheiden.
Seit 2022 müssen die zur Abrechnung zulasten der OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzte während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in ihrem Fachgebiet gearbeitet haben. Diese Regelung ist eine von mehreren Bestimmungen, die zur Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen eingeführt wurden.
Die SGK-N hat im Mai 2022 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die eine Lockerung der Regelung verlangt, um einem Ärztemangel vorzubeugen, dies insbesondere in bestimmten Randregionen, wo es für Ärztinnen und Ärzte, die in den Ruhestand gehen, besonders schwierig ist, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu finden. Die SGK-N beantragt, die entsprechende gesetzliche Bestimmung zu ergänzen, damit die Kantone im Falle einer Unterversorgung Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gewähren können.
In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat den Antrag der SGK-N, da er befristet ist und das Ziel der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Ebenso ist wichtig, dass die Ausnahmeregelung nur für vier medizinische Bereiche gilt: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie.
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