Das neue Gesundheitsberufegesetz regelt ab Anfang 2020 den Zugang von Gesundheitsfachpersonen in den Kantonen. Die WEKO empfiehlt den Kantonen, Berufsbewilligungen aus anderen Kantonen grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzuerkennen.
Das neue eidgenössische Gesundheitsberufegesetz (GesBG) legt die Anforderungen für die Ausübung verschiedener Gesundheitsberufe wie Pflegefachpersonen und Physiotherapeuten/innen fest. Die Kantone erteilen dabei die Bewilligungen für die Berufsausübung. Die WEKO empfiehlt den Kantonen, ausserkantonale Bewilligungen anzuerkennen, damit der Binnenmarkt Schweiz gemäss Binnenmarktgesetz (BGBM) gewährleistet ist.
Gesundheitsfachpersonen soll allein gestützt auf deren Zulassung in ihrem Herkunftskanton eine Bewilligung für die Berufsausübung erteilt werden. Eine erneute Kontrolle der vom Herkunftskanton bereits überprüften Voraussetzungen ist gemäss Binnenmarktgesetz unzulässig. Eine zusätzliche Überprüfung kann nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Herkunftskanton nicht mehr erfüllt sind.
Entscheide über die Zulassung von ausserkantonalen Gesundheitsfachpersonen müssen in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erfolgen. Dies gilt ebenfalls für andere Berufe aus dem Gesundheitswesen und verwandten Branchen.
Diese Empfehlung der WEKO an die Kantone ist nicht rechtsverbindlich. Die Betroffenen und die WEKO können hingegen gegen konkrete Entscheide der Kantone Beschwerde erheben, wenn solche Entscheide gegen das BGBM verstossen.
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