Dämpfung des Kostenwachstums im Gesundheitswesen
Von: mm/f24.ch
Die ersten Massnahmen zur Kostendämpfung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2021 entschieden. Künftig werden alle Versicherten eine Rechnungskopie erhalten, im ambulanten Bereich wird eine nationale Tariforganisation ins Leben gerufen und bei Sanktionen eine maximale Bussenhöhe festgesetzt.
Die Massnahmen gehören zum ersten Kostendämpfungspaket und sind damit Teil des Kostendämpfungsprogramms des Bundesrats. Es hat zum Ziel, den Kostenanstieg in der OKP und den Prämienanstieg zu bremsen. Das Parlament hat die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 18. Juni 2021 beschlossen.
Bessere Rechnungskontrolle
Die Rechnungskontrolle durch die Patientinnen und Patienten soll verbessert werden. Bisher erhielten sie insbesondere von Spitälern nicht systematisch eine Kopie ihrer Rechnung und konnten diese nicht kontrollieren. Künftig sind alle Leistungserbringer gesetzlich verpflichtet, der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung zu übermitteln, die an den Versicherer geht. Die Übermittlung der Rechnung an die versicherte Person kann auch elektronisch erfolgen. Wird dies nicht eingehalten, können Sanktionen wie zum Beispiel Bussen verhängt werden.
Blockaden lösen: Nationale Tariforganisation
Um die Tarifverhandlungen zu professionalisieren und besser zu strukturieren, sollen die Tarifpartner eine nationale Tariforganisation für den ambulant-ärztlichen Bereich schaffen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsbestimmung von zwei Jahren für die Einsetzung der Organisation vorgesehen. Für den stationären Bereich existiert eine solche Organisation bereits. Heute kommt es bei den Tarifverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Versicherern immer wieder zu Blockaden. In der Folge können veraltete Tarife nicht angepasst werden.
Weitere Massnahmen geplant
Weitere Kostendämpfungsmassnahmen des ersten Pakets treten voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Es handelt sich dabei um die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich, die Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen und die Einführung von Pilotprojekten zur Eindämmung der Kostenentwicklung. Für diese Massnahmen ist eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe notwendig. Dazu wird eine Vernehmlassung durchgeführt.
Info
Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1
Im Jahr 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet. Das Parlament hat dieses Paket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt und das erste Paket (1a) am 18. Juni 2021 angenommen. Die ersten Massnahmen werden Anfang 2022 in Kraft treten.
Paket 1a
Das Kostendämpfungspaket 1a umfasst sechs Massnahmen. Drei dieser Massnahmen werden per 1. Januar 2022 in Kraft treten. Dies hat der Bundesrat am 3. Dezember 2021 beschlossen. Es handelt sich dabei um die Massnahmen betreffend Rechnungskopie für die Versicherten, nationale Tariforganisation und maximale Bussenhöhe.
Rechnungskopie für Versicherte
Die Leistungserbringer werden neu bereits auf Gesetzesstufe verpflichtet, der versicherten Person in jedem Fall und unaufgefordert eine Rechnungskopie zuzustellen. Die Übermittlung der Rechnung an die versicherte Person kann auch elektronisch erfolgen. Die Versicherten können somit ihre Rechnungen überprüfen und ihr Kostenbewusstsein wird gestärkt.
Nationale Tariforganisation
Die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer sollen eine Tariforganisation einsetzen. Diese Organisation ist für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Einsetzung der Tariforganisation vorgesehen. Für den stationären Bereich existiert eine solche Organisation bereits.
Maximale Bussenhöhe
Das KVG enthält einen Katalog an Sanktionen, die gegen Leistungserbringer verhängt werden können, wenn diese gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen, gegen vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen oder gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung verstossen. Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählt eine Busse. Neu wird die Höhe der maximalen Busse auf Gesetzesstufe festgelegt; sie beträgt 20‘000 Franken.
Massnahmen mit späterem Inkrafttreten
Die weiteren drei Massnahmen im Kostendämpfungspaket 1a sind noch auf Verordnungsstufe zu konkretisieren und werden voraussichtlich per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Sie betreffen die Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich, die Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen und die Einführung von Pilotprojekten zur Eindämmung der Kostenentwicklung.
Förderung von ambulanten Pauschalen
Künftig müssen auch auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Pauschalen haben Vorrang vor dem Einzelleistungstarif, wenn sie von den Tarifpartnern vereinbart werden. Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern.
Datenbekanntgabe im Tarifwesen
Eine gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen wird geschaffen. Sie verpflichtet die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Tariforganisationen, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Tarifierungsaufgaben notwendig sind.
Einführung von Pilotprojekten
In Zukunft kann das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Pilotprojekte bewilligen, die neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung erproben. Wenn durch ein solches Projekt die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden kann, dann kann der Bundesrat vorsehen, dass die zugehörigen Bestimmungen anwendbar bleiben.
Paket 1b
Das Kostendämpfungspaket 1b enthält Massnahmen zur Einführung eines Referenzpreissystems für Arzneimittel, zur Steuerung der Kosten durch die Tarifpartner und zum Beschwerderecht der Versicherer. Dieses Teilpaket befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung.
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