Blutspenden dürfen in der Schweiz nicht vergütet werden, und jede und jeder soll Blut spenden dürfen: Das ist in der Verfassung festgeschrieben. Mit einer Gesetzesrevision hat das Parlament diese Grundsätze auch im Gesetz verankert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. September 2024 entschieden, die entsprechenden Bestimmungen im Heilmittelgesetz auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
Knappe Blutreserven im Sommer (Foto: Blutspende SRK Schweiz.)
Mit der Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG) wird im Gesetz festgeschrieben, dass es für das Blutspenden in der Schweiz keine Bezahlung gibt. Das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Spende gilt bereits heute gemäss Bundesverfassung für menschliche Organe, Gewebe und Zellen und verbietet das Gewähren und die Entgegennahme jeglicher Vorteile im Zusammenhang mit der Blutspende.
Es dürfen auch kein Blut und keine labilen Blutprodukte zu Transfusionszwecken importiert werden, für die solche Vorteile gewährt oder entgegengenommen wurden. Damit wird der verfassungsmässige Grundsatz im Heilmittelgesetz konkretisiert.
Gleiches gilt auch für das Diskriminierungsverbot beim Blutspenden, das neu ins HMG festgeschrieben wird. So dürfen Menschen beispielsweise aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vom Blutspenden ausgeschlossen werden. Die neuen Gesetzesbestimmungen treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Mit der Gesetzesanpassung setzt der Bundesrat die parlamentarische Initiative «Sicherstellung der Blutversorgung und Unentgeltlichkeit der Blutspende» (16.504) um. Das Parlament hatte die von der zuständigen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) erarbeitete Gesetzesvorlage in der Schlussabstimmung vom 29. September 2023 einstimmig angenommen. Die Referendumsfrist verstrich am 18. Januar 2024 ungenutzt. «fricktal24.ch – die Online-Zeitung fürs Fricktal zur Festigung und Bereicherung des Wissens»
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