Nachrichten aus Bözen: Stromausfall - Bözen, Elfingen, Effingen, Hornussen und Zeihen \ Amtliche Vermessung Gewässerverläufe; Datenaktualisierung \ Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
Stromausfall - Bözen, Elfingen, Effingen, Hornussen und Zeihen Am 14. Juli 2019 um 12.33 Uhr kam es in den Gemeinden Bözen, Elfingen, Effingen, Hornussen und Zeihen zu einem Stromausfall. Der Grund hierfür liegt in einer Störung einer 16-kV-Leitung beim Unterwerk Frick. Die AEW bedauert diesen Vorfall. Trotz grosser Anstrengungen bezüglich Instandhaltung und Investitionen können Stromunterbrüche als Folge von Witterungseinflüssen, Bauarbeiten, technischen Defekten, Beeinträchtigungen durch Tiere, etc. nie ganz ausgeschlossen werden. Insbesondere zur Vermeidung von Personenschäden ist die AEW im Störungsfall gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Anlagen durch Schutzeinrichtungen automatisch abzuschalten (sogenannte Schutzabschaltungen).
Amtliche Vermessung Gewässerverläufe; Datenaktualisierung Der Nachführungsgeometer Reto Porta wurde vom Kanton beauftragt, das Gewässernetz in den Gemeinden Bözen, Elfingen und Hornussen noch in diesem Jahr in den Daten der amtlichen Vermessung zu aktualisieren. Dabei sollen, gestützt auf den Bachkataster der Abteilung Landschaft und Gewässer, die ober- und unterirdischen Gewässerverläufe aktualisiert und fehlende Teile ergänzt werden. Die präziseren Verläufe der Gewässer werden danach auch zur Nachführung des Bachkatasters (Verbesserung der Lage) verwendet. Sollten Sie also Personen in unseren Gewässern herumwaten sehen, bitten wir um entsprechende Kenntnisnahme und Verständnis.
Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau Am 01. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 01. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt den Waldgrenzenplan in den Gemeinden des Kantons Aargau während 30 Tagen, vom 01. September bis 30. September 2019, zur Einsicht auf. Die Gemeinden bestimmen die Form der Einsichtnahme. Diese kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszüge erfolgen. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist in elektronischer Form auch auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt. Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Wald Gemeinde Bözen
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