Nachrichten aus Böztal: Ersatzwahl für ein Mitglieder der Regionalen Steuerkommission Böztal – Zeihen vom 22. September 2024 für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; Anmeldeverfahren \ Sommeröffnungszeiten Verwaltung \ Baubewilligungen \ Baugesuche
Ersatzwahl für ein Mitglieder der Regionalen Steuerkommission Böztal – Zeihen vom 22. September 2024 für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; Anmeldeverfahren Herr Jonas Ackermann, Elfingen, hat seine Demission als Mitglied der Regionalen Steuerkommission eingereicht. Die Ersatzwahl für ein Mitglied der Regionalen Steuerkommission für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 findet am 22. September 2024 statt. Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei den Gemeindekanzleien Böztal oder Zeihen einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner sind die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens zehn stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei Böztal oder Zeihen bezogen werden oder auf der Homepage www.boeztal.ch heruntergeladen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Die Wahlvorschläge für die Kandidatur als Mitglied der Regionalen Steuerkommission Böztal - Zeihen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 09. August 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei der Wohngemeinde des Kandidaten/der Kandidatin eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in den Gemeinden wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).
Sommeröffnungszeiten Verwaltung Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung werden während den Sommerferien reduziert. Während der Zeit vom Montag, 08. Juli 2024 bis Freitag, 09. August 2024 gelten für alle Abteilungen folgende Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr (nachmittags geschlossen)
Termine ausserhalb der vorstehenden Öffnungszeiten können gerne telefonisch vereinbart werden. Am Nachmittag ist ein Pikettdienst für Notfälle (Bestattungen) sichergestellt. Die Telefonnummer ist unter der Hauptnummer Tel. 062 865 35 85 in Erfahrung zu bringen. Der Gemeinderat und die Verwaltung danken für das Verständnis und wünschen allen schöne und erholsame Sommertage.
Baubewilligungen Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 hat der Gemeinderat folgende Baubewilligungen erteilt:
Ortslage: Parzelle Hornussen Nr. 253, Schulstrasse 242
Öffentliche Auflage vom 05. Juli 2024 bis 05. August 2024 im Büro der Bauverwaltung, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen Terminvereinbarung notwendig Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich dem Gemeinderat Böztal einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einwand muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf einen Einwand, der diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Hornussen, 04. Juli 2024 Gemeinderat
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