Publikationen der Gemeinde Bözen
Von: Gemeinde Bözen
Nachrichten aus Bözen: Öffnungszeiten der Verwaltung 3plus und des Regionalen Steueramtes über Ostern \ Umzugs-Termin Ende März: Melden Sie Ihren Umzug elektronisch \ Öffentliches Tretrecht \ Leinenpflicht für Hunde
Öffnungszeiten der Verwaltung 3plus und des Regionalen Steueramtes über Ostern
Die Verwaltung 3plus und das Regionale Steueramt BEEHZ bleiben an folgenden Tagen geschlossen:
- am Karfreitag, 02. April 2021
- am Ostermontag, 05. April 2021
Für dringende Fälle ist unter der Telefon-Nummer 062 865 35 85 ein Pikettdienst organisiert.
Der Gemeinderat und die Verwaltung3plus wünschen Ihnen schöne Ostertage.
Umzugs-Termin Ende März: Melden Sie Ihren Umzug elektronisch
In den Gemeinden Bözen, Elfingen und Hornussen ist es für Schweizer Bürgerinnen und Bürger möglich, Umzüge innerhalb der Schweiz und für Ausländerinnen und Ausländer innerhalb des Kantons Aargau elektronisch über das Onlineportal "e-Umzug" zu melden.
Sofern bei einem Zuzug die Wegzugsgemeinde noch nicht über dieses Portal verfügt, so ist es möglich, sich per E-Mail (kanzlei@verwaltung3plus.ch) anzumelden. Je nach Fallkonstellation sind für die Anmeldung unterschiedliche Dokumente erforderlich. Daher empfiehlt sich, vorgängig mit den Einwohnerdiensten unter der Nummer 062 865 35 85 Kontakt aufzunehmen.
Über die konkrete Abwicklung der An,- Ab- oder Ummeldung via Portal eUmzug ist auf der Homepage www.verwaltung3plus.ch ein Link (eUmzug) aufgeschaltet.
Nutzen Sie die digitalen Möglichkeiten und helfen Sie mit, die Anzahl Kundenkontakte als wirksame Massnahme zum Gesundheitsschutz tief zu halten.
Öffentliches Tretrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass das Betreten von Wiesen und Äckern während der Vegetationszeit, d.h. zwischen dem 01. April und 31. Oktober, verboten ist.
Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten.
Besten Dank.
Der Gemeinderat
Leinenpflicht für Hunde
Wir möchten Sie höflich darauf aufmerksam machen, dass in der Zeit vom 01. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand der Hund an der Leine zu führen ist. Dieses Obligatorium ist gestützt auf den § 19, Abs.1 und 2 des Jagdgesetzes, sowie § 21, Abs.1 der Verordnung zum Jagdgesetz des Kanton Aargau.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 § 19 Schutz vor Störungen)
1 Wildtiere sind vor Störungen zu schützen.
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vermeidung und Beseitigung von Störungen, insbesondere über streunende Hunde und Katzen. Die Kosten allfälliger Massnahmen tragen die Verursachenden.
Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 § 21 Leinenpflicht für Hunde (§ 19 AJSG)
1 Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 01. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die konsequente Ausführung dieses Obligatoriums und wünschen Ihnen viele schöne Momente auf den Spaziergängen mit Ihrem Hund.
Gemeinde Bözen
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