Nachrichten aus Bözen: Amtliche Vermessung Gewässerverläufe; Datenaktualisierung \ Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
Amtliche Vermessung Gewässerverläufe; Datenaktualisierung Der Nachführungsgeometer Reto Porta wurde vom Kanton beauftragt, das Gewässernetz in den Gemeinden Bözen, Elfingen und Hornussen noch in diesem Jahr in den Daten der amtlichen Vermessung zu aktualisieren. Dabei sollen, gestützt auf den Bachkataster der Abteilung Landschaft und Gewässer, die ober- und unterirdischen Gewässerverläufe aktualisiert und fehlende Teile ergänzt werden. Die präziseren Verläufe der Gewässer werden danach auch zur Nachführung des Bachka-tasters (Verbesserung der Lage) verwendet. Sollten Sie also Personen in unseren Gewässern herumwaten sehen, bitten wir um entsprechende Kenntnisnahme und Verständnis.
Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau Am 01. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 01. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt den Waldgrenzenplan in den Gemeinden des Kantons Aargau während 30 Tagen, vom 01. September bis 30. September 2019, zur Einsicht auf. Die Gemeinden bestimmen die Form der Einsichtnahme. Diese kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszüge erfolgen. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist in elektronischer Form auch auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundegesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt. Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Wald
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