Ausweitung für Ordnungsbussen ab 1.1.2020
Von: mm/f24.ch
Künftig werden neben einfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes auch geringfügige Verstösse gegen andere Gesetze im Ordnungsbussenverfahren sanktioniert. Die maximale Höhe der Busse beträgt 300 Franken.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Januar 2019 von den Vernehmlassungsergebnissen der Änderung der Ordnungsbussenverordnung (OBV) Kenntnis genommen. Zusammen mit dem neuen Ordnungsbussengesetz (OBG) werden die OBV und die entsprechenden Bussenlisten auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
Nach geltendem Recht können nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden.
Das Parlament hatte jedoch am 18. März 2016 ein totalrevidiertes Ordnungsbussengesetz (OBG) verabschiedet und damit die Grundlage geschaffen, dass nicht nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch einfache Übertretungen von sechzehn weiteren Bundesgesetzen.
Allerdings regelt das neue Gesetz nicht im Einzelnen, welche Verstösse neu nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
Der Bundesrat hat deshalb nun auf Verordnungsstufe die einzelnen Tatbestände und jeweiligen Bussen in zwei Bussenlisten (ab Seite 3) festgelegt. Den grössten Teil der Bussenliste bilden die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes; die Tatbestände und Höhe der Bussen werden unverändert von der geltenden bisherigen Bussenliste übernommen.
Auswertung der Vernehmlassung
Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens für diejenigen Tatbestände, die neben einer strafrechtlichen Busse noch verwaltungsrechtliche Massnahmen (z. B. Eintrag im Register, Verwarnung, Ersatzvornahme, Entzug einer Bewilligung) zur Folge haben. Zu nennen sind Verstösse gegen das Waffengesetz oder der Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahre. Die Anonymität des Ordnungsbussenverfahrens würde die für die Sicherheit oft notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen vereiteln.
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