Das Ziel der Revision war, den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Zudem werden durch die Harmonisierung der Schweizer Gesetzgebung mit der europäischen Union (EU) Handelshemmnisse abgebaut. Die Änderungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
In der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) kommt es deshalb zu Änderungen im Bereich der Gentechnik. Lebensmittel tierischer Herkunft werden neu mit dem Hinweis «ohne GVO» (ohne gentechnisch veränderte Organismen) gekennzeichnet, wenn für die Fütterung der Tiere keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen verwendet wurden. Dies hilft Konsumentinnen und Konsumenten, eine gezielte Wahl zu treffen.
Weiter wird das Bewilligungsverfahren für Stoffe, die durch GVO veränderte Mikroorganismen produziert werden (zum Beispiel Enzyme für die Lebensmittelproduktion), dem Verfahren in der EU angepasst.
Neue Höchstwerte für Vitamine und Mineralstoffe Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes wird die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln neu geregelt. So sind die Höchstmengen für Nährstoffe, die bei zu hoher Dosierung negative gesundheitliche Folgen haben können (z.B. Zink), stark gesenkt worden. Bei anderen, unkritischen Nährstoffen wie beispielsweise Vitamin B1 werden keine Höchstmengen mehr festgelegt.
Weitere Anpassungen betreffen die Kennzeichnung von Produktionsmethoden, die in der Schweiz verbotenen sind. Künftig sind diese auf den Produkten im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben. Das betrifft beispielsweise Eier von Batteriehühnern.
Hof- und Weidetötung klar geregelt Neu ist die «Hoftötung» und die «Weidetötung» zur Fleischgewinnung möglich. Die Tötung, d.h. das Betäuben und das Entbluten der Tiere auf dem Herkunftsbetrieb wird geregelt. Die Tiere sollen auf dem Herkunftsbetrieb oder auf der Weide getötet werden können, um ihnen unnötigen Stress durch den Transport und die ungewohnte Umgebung zu ersparen. Die nachfolgenden Schritte sind in einem nahegelegenen, bewilligten Schlachtbetrieb durchzuführen. Das soll sicherstellen, dass der Schlachtvorgang unter hygienischen Bedingungen erfolgt.
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